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Spielhallenerlaubnis

Zum Betrieb einer Spielhalle in Rheine ist eine Spielhallenerlaubnis nach §33i Gewerbeordnung nötig.

Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Daneben kann es unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.

Hierbei ist zu beachten, dass die beantragte Spielhallenerlaubnis erst nach der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann.

Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen, Beauftragte benötigen eine Vollmacht.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Miet- oder Pachtvertrages (evtl. Grundbuchauszug)
  • Grundrisszeichnung und Nutzflächenberechnung aller Betriebsräume im Maßstab 1:100 in vierfacher Ausfertigung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Zu beantragen bei der Meldebehörde des Wohnsitzes)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Zu beantragen bei der Ordnungsbehörde des Wohnsitzes)
  • Bei juristischen Personen (AG, GmbH oder rechtsfähige Vereine): Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

 - Kosten

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragstellung fällig und kann vorab hier telefonisch erfragt werden.

Der Gebührenrahmen liegt zwischen 150 und 3.000 EUR.

Rechtsvorschriften

Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung

Adresse
Frau V. Grotke
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 325
Fax: 05971 939 8325
Zimmer: 46
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr




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