Dienstleistungen von A - Z

Mahnung und Vollstreckung

Wofür ist die Zahlungsabwicklung zuständig?

Die Zahlungsabwicklung der Stadt Rheine ist für den gesamten Zahlungsverkehr und die Mahn- und Vollstreckungsverfahren der Stadt Rheine zuständig.

Bei welchen Fragen zum Zahlungsverkehr kann Ihnen die Zahlungsabwicklung helfen?

Wir wickeln alle Ein- und Auszahlungen der Stadt Rheine ab. Die Auszahlungen werden durch die Fachabteilungen ausgelöst, bei denen Sie Ihre Anträge gestellt haben und von denen Sie die Mitteilungen über die Höhe und Termine der Auszahlungen erhalten. Alle Zahlungsvorgänge werden von der Zahlungsabwicklung zeitnah, das heißt innerhalb eines Tages, abgewickelt. Wenn Sie auf eine Überweisung warten, sollten Sie sich daher zunächst an die Fachabteilung wenden. Die Ansprechpartner mit E-Mail-Adressen und Telefonnummern finden Sie auf den schriftlichen Mitteilungen der Stadt Rheine.

Zahlungsaufforderungen

Bitte geben Sie bei Ihren Zahlungen den Ihnen mitgeteilten Verwendungszweck an, damit die Zahlung der richtigen Forderung zugeordnet werden kann.

Überweisungen an die Stadt Rheine

Die Bankverbindung der Stadt Rheine lautet:

IBAN: DE64 4035 0005 0000 0175 17

BIC: WELADED1RHN

Was haben Sie zu veranlassen, wenn Sie eine Mahnung von der Zahlungsabwicklung erhalten haben?

Wenn Sie vergessen haben, eine Zahlung an die Stadt Rheine zu leisten, erhalten Sie nach der Fälligkeit von uns eine Mahnung. Bis zum darin genannten Termin ist der Gesamtbetrag der Mahnung, der Mahngebühren und möglicherweise Säumniszuschläge enthält, zu zahlen.

Die Säumniszuschläge richten sich nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Danach ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.

Die Mahngebühren richten sich nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung) VwVG-VO VwVG NRW vom 08.12.2009. Diese betragen bis 50 Euro einschließlich 6 Euro, von dem Mehrbetrag 1 %, jedoch höchstens 52 Euro.

Wenn Sie Fragen zur Forderung haben, wenden Sie sich bitte zunächst an die Fachabteilung, von der Sie die ursprüngliche Zahlungsaufforderung erhalten haben. Auf diesen Zahlungsaufforderungen finden Sie auch die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter/innen.

Bitte kontrollieren Sie Ihre Kontoauszüge daraufhin, ob eine Überweisung an die Stadt Rheine tatsächlich rechtzeitig ausgeführt wurde, bevor Sie uns kontaktieren. Gehen Zahlungen erst nach den Fälligkeitsterminen bei uns ein, müssen Sie die bis dahin entstandenen Kosten für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren tragen. Diese Kosten werden Ihren Zahlungen vorab entnommen.

Wenn Sie eine Mahnung erhalten, obwohl Sie die Zahlung rechtzeitig geleitstet haben, sollten Sie bei dem/r für Sie zuständigen Mitarbeiter/in der Zahlungsabwicklung anrufen. Die Telefonnummer steht oben rechts auf der Mahnung. Der Verwendungszweck wurde möglicherweise nicht richtig angegeben oder falsch übermittelt. Bitte kontrollieren Sie den Überweisungstext. Die Verbuchung der Zahlungseingänge erfolgt teilweise vollautomatisch. Ihre Zahlung wurde eventuell falsch zugeordnet.

SEPA-Lastschriftmandat

Bei wiederkehrenden Zahlungen können Sie Mahnungen vermeiden und den Zahlungsverkehr vereinfachen, indem Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Unter folgendem Link stehen Ihnen Online-Formular für SEPA-Lastschriftmandate zur Verfügung:

► Online-Dienste/Formulare Stadt Rheine

Sind Zahlungserleichterungen möglich?

Wenn Sie derzeit nicht zahlungsfähig sind, kann unter bestimmten Umständen vorrangig die Fachabteilung, von der Sie die ursprüngliche Zahlungsaufforderung erhalten haben, die Forderung stunden oder, falls dies nicht möglich ist, die Zahlungsabwicklung mit Ihnen eine Zahlungsvereinbarung treffen. Für eine Stundung fallen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an (§ 238 Abgabenordnung). Bei einer Zahlungsvereinbarung wird ein Säumniszuschlag von 1 % pro Monat (12 % im Jahr) fällig (§ 240 Abgabenordnung). Bedenken Sie bitte diese zusätzlichen Kosten, bevor Sie sich wegen einer Zahlungserleichterung bei uns melden. Außerdem müssen Sie uns Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweisen, um die Zahlungsvereinbarung zu begründen. Bitte kontaktieren Sie für eine Zahlungsvereinbarung die/den zuständige/n Mitarbeiter/in der Zahlungsabwicklung telefonisch. Die Kontaktdaten finden Sie auf dieser Seite. Wenn nötig, können Sie mit uns einen Termin für eine Vorsprache im Rathaus vereinbaren. Ohne vorherige Terminvergabe ist eine Bearbeitung Ihrer Angelegenheit nicht möglich.

Wurde Ihr Auto, Konto oder Arbeitseinkommen gepfändet?

Sollten Sie der Mahnung nicht bis zu dem darin genannten Zahlungstermin nachkommen oder Zahlungserleichterungen vereinbart haben, kann die Zahlungsabwicklung als zuständige Vollstreckungsbehörde nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen Sach- und Forderungspfändungen vornehmen. Bitte bedenken Sie die weitreichenden Folgen und zusätzlichen Kosten. Lassen Sie es besser nicht so weit kommen.

Nach der Pfändung erhalten Sie eine Ausfertigung der Pfändungsverfügung.

Wenn Ihr Konto ausreichend gedeckt ist, wird der gepfändete Betrag dem Konto entnommen und an die Stadt Rheine überwiesen. Sie müssen dann nichts weiter veranlassen. Ansonsten wird die Pfändung vorgemerkt, bis diese erledigt ist oder von uns zurückgenommen wird. Sollte der gepfändete Betrag nicht aus der Pfändung, sondern auf andere Weise vollständig bezahlt werden, nehmen wir die Kontopfändung automatisch zurück.

Bei der Pfändung Ihres Arbeitseinkommens wird ähnlich verfahren.

Die Pfändungsfreigrenzen und nicht pfändbare Zahlungen sind von den Drittschuldnern (Kreditinstitute, Arbeitgeber) zu beachten.

Wenn wir Ihr Auto pfänden, wird das Fahrzeug mit einer Parkkralle gesichert oder abgeschleppt. Nach Zahlung der Forderungen kann das Fahrzeug wieder freigegeben werden. Ansonsten wird das Fahrzeug von uns verwertet. Wir werden Sie dann auffordern, Fahrzeugbrief und –schein sowie die Schlüssel an uns auszuhändigen. Eine Verwertung des Fahrzeugs kann auch dann erfolgen, wenn Sie die Herausgabe verweigern.

Bitte nehmen Sie bei Rückfragen telefonisch mit uns Kontakt auf. Wenn nötig, können Sie mit uns einen Termin für eine Vorsprache im Rathaus vereinbaren. Die Kontaktdaten finden Sie auf dieser Seite.

Was ist bei Grundbesitz zu beachten?

Als weitere Vollstreckungsmaßnahme kommt bei Grundbesitz die Sicherungshypothek in Betracht. Nach Zahlung der Forderung erhalten Sie eine Löschungsbewilligung, mit der Sie die Löschung der Sicherungshypothek beim Amtsgericht beantragen können. Aber auch ohne vorherige Sicherungshypothek kann die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes von uns beantragt werden. Sie erhalten darüber eine Mitteilung vom Amtsgericht. Bitte denken Sie an die erheblichen Gerichtskosten für das Zwangsversteigerungsverfahren. Für die Erstellung des Gutachtens hat die Stadt Rheine einen Vorschuss von ca. 2.000 Euro zu leisten, der aus dem Versteigerungserlös entnommen wird oder den Sie direkt an uns erstatten müssen, wenn es nicht zur Zwangsversteigerung kommt.

Haben Sie eine Immobilie verkauft?

Wenn Sie unterjährig eine Immobilie verkauft haben, sind Sie der Stadt Rheine gegenüber bis zum Jahresende für die Grundbesitzabgaben zahlungspflichtig, auch bei einer abweichenden Vereinbarung mit dem Käufer im Kaufvertrag. Der Heranziehungsbescheid der Stadt Rheine gilt für das gesamte Jahr gegenüber dem „alten“ Eigentümer. Die privatrechtliche Regelung im Kaufvertrag gilt nur für den Käufer und Verkäufer. Daher erhält der alte Eigentümer eine Mahnung, wenn die Grundbesitzabgaben im Jahr des Verkaufs der Immobilie nicht rechtzeitig entrichtet werden.

Bußgelder

Wenn Sie eine Verwarnung nicht rechtzeitig bezahlt haben, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Dieser wird mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt. Für den Bußgeldbescheid entstehen zusätzliche Kosten, die Sie zu tragen haben.

Für Bußgelder können wir Erzwingungshaft beantragen. Bitte beachten Sie, dass durch die Erzwingungshaft die Forderung nicht beglichen wird und Sie trotzdem noch zahlen müssen.

Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Forderungen

Die Zahlungsabwicklung der Stadt Rheine ist auch für andere Kommunen und bestimmte Gläubiger (z. B. Beitragsservice) örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde. Rundfunkbeiträge, Bußgelder in Verkehrsangelegenheiten, IHK und Handwerkskammer-Beiträge müssen beispielsweise von uns vollstreckt werden. Der Forderungsgrund und die Höhe der Forderung können Sie nur mit der Stelle klären, von der Sie die ursprüngliche Zahlungsaufforderung erhalten haben. Die Stadt Rheine als örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde kann Ihnen dazu keine weiteren Auskünfte geben.

Rundfunkbeiträge

Von Rundfunkbeiträgen können Sie sich befreien lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an den Beitragsservice. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Zahlungsaufforderung des Beitragsservices.

Hatten Sie Besuch vom Außendienst?

Der Außendienst der Zahlungsabwicklung versucht durch Vollstreckungsmaßnahmen vor Ort Forderungen zu begleichen. Über einen Vollstreckungsversuch wird eine Mitteilung im Postkasten hinterlassen. Spätestens dann sollten Sie sich umgehend beim Vollziehungsbeamten melden. Wenn Sie nicht reagieren, kann eine zwangsweise Wohnungsdurchsuchung mit Durchsuchungsbeschluss vom Amtsgericht Rheine bei Ihnen folgen.

Und wenn Sie nicht in Rheine wohnen?

Forderungspfändungen können wir auch durchführen, wenn Sie nicht in Rheine gemeldet sind. Für Sachpfändungen beauftragen wir die für Ihren Wohnort zuständigen Behörden.

Für die Ermittlung Ihrer Daten dürfen wir Auskünfte von Dritten einholen

Für die Vollstreckung benötigen wir Daten wie Bankverbindungen, Arbeitgeber und Fahrzeugdaten, die wir für diesen Zweck bei Dritten erheben dürfen.

Sind Sie im Insolvenzverfahren?

Wenn Sie im Insolvenzverfahren sind, müssen Sie Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, begleichen. Die Forderungen der Neugläubiger sind von der Vollstreckungssperre der Insolvenzordnung nicht betroffen.

Adresse
Herr U. Wilke
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 291
Fax: 05971 939 8 291
Zimmer: 351
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Herr K. Schmitz
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 292
Fax: 05971 939 8 292
Zimmer: 341
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Herr D. Ostendorf
Zahlungsabwicklung A - B
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 297
Fax: 05971 939 8 297
Zimmer: 347
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Frau C. Gutsche
Zahlungsabwicklung C - F
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 300
Fax: 05971 939 8 300
Zimmer: 345
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr

Fr 08:30 – 12:00 Uhr


Frau A. Niemeyer
Zahlungsabwicklung G - Hor
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 298
Fax: 05971 939 8 298
Zimmer: 345
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr 

Die 08:30 – 12:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Frau A. Jahn-Watta
Zahlungsabwicklung Hos - Kif
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 294
Fax: 05971 939 8 294
Zimmer: 343
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr


Herr T. Theismann
Zahlungsabwicklung Kig - L
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 299
Fax: 05971 939 8 299
Zimmer: 339
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Frau B. Menzel
Zahlungsabwicklung M
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstr. 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 693
Fax: 05971 939 8 693
Zimmer: 349
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr


Frau H. Winkler
Zahlungsabwicklung M, N, Q
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 296
Fax: 05971 939 8 296
Zimmer: 339
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr 

Die 08:30 – 12:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Frau S. Niermann
Zahlungsabwicklung P - R
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 693
Fax: 05971 939 8 693
Zimmer: 349
Besuchszeiten

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr 


Frau N. Wieberg
Zahlungsabwicklung S + Sch
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
Fax: 05971 939 8 185
Zimmer: 349
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Frau I. Paul
Zahlungsabwicklung T - Z
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
Telefon: 05971 939 609
Fax: 05971 939 8 609
Zimmer: 347
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Herr D. Larkens
Vollziehungsbeamter rechts der Ems
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 537
Fax: 05971 939 8 537
Zimmer: 337
Besuchszeiten

Dienstag bis Donnerstag von 08:30 – 09:00 Uhr

und nach vorheriger telefonischer Vereinbarung


Herr T. Vernold
Vollziehungsbeamter links der Ems
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 536
Fax: 05971 939 8 536
Zimmer: 337
Besuchszeiten

Montag bis Freitag von 08:30 – 09:00 Uhr

und nach vorheriger telefonischer Vereinbarung


Merkblätter & Richtlinien
FB 4 - Zahlungsabwicklung, 41 KB

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