1327 - 1622

Die Stadt Rene

Mit der Stadtrechtsverleihung vom 15. August 1327 erlangt Rene einen Rechtsstatus, der die neue Stadt deutlich vom Umland unterscheidet und sie mit den anderen münsterischen Stiftsstädten auf eine Ebene hebt.

 Bischof Ludwig II. von Münster bewirkt mit seinen städtegründerischen Aktivitäten (Dülmen, Ramsdorf, Rheine, Billerbeck, Werne) eine Festigung der Herrschaft in seinem Territorium. Bis 1802 sollte Rheine münsterische Stiftsstadt bleiben. Die Aberkennung der städtischen Privilegien im Jahre 1623 ist allerdings ein so bedeutender Einschnitt, dass die städtische Entwicklung bis dahin in einem eigenen Kapitel aufgezeigt werden soll.

 

Älteste bisher bekannte Skizze der Stadt Rheine mit Emsbrücke aus einer Hofkammerakte des Fürstentums Münster von 1597, Staatsarchiv Münster

 

Die Stadt Rheine nimmt während der zu betrachtenden drei Jahrhunderte einen stetigen Aufschwung und entwickelt sich vom kleinen Marktflecken zu einer selbständigen Stadt mit den dazugehörigen Einrichtungen. Eine bürgerliche Selbstverwaltung mit gewählten Ratsmännern, Bürgermeistern, Schöffen und Gericht bildet sich heraus. Wappen und Siegel sind die Insignien städtischer Eigenständigkeit. Rathaus und Stadtkirche, Markt, Stadtmauern und Spital repräsentieren in Rheine das typische Bild einer spätmittelalterlichen Stadt. Soziales Miteinander sowie die Spielregeln von Handwerkern und Kaufmannschaft werden in Gilden und Ämtern geregelt.

Die Einwohnerschaft wächst: 1327 dürften kaum 500 Menschen in Rene gelebt haben. Nach Eingemeindung des Thies wird die Einwohnerschaft der Stadt nach der Kirchspielschatzung von 1498 auf etwa 790-860 Personen geschätzt. 1623 zählt die Feuerstättenschatzung 419 Feuerstätten in Rheine, woraus auf etwa 1800 städtische Einwohner geschlossen werden kann. Vom wirtschaftlichen Wachstum zeugen sowohl der Bau der prächtigen Pfarrkirche im 15. Jahrhundert wie auch die bedeutenden Stiftungen von Bürgern für die Hospitäler. Das Textilgewerbe und der damit verbundene Handel spielen schon im 16. Jahrhundert eine hervorragende Rolle, wie das Mitgliederverzeichnis des Wandmacheramtes von 1562 belegt.

In den Bauerschaften des Umlandes verläuft die Entwicklung dagegen vergleichsweise ruhig. In den Rechtsverhältnissen der bäuerlichen Bevölkerung gibt es kaum Veränderungen. Geistliche und weltliche Grundherrschaften bestehen fort. Die Abwanderung von Eigenhörigen in die Städte ist im Münsterland ohne Erlaubnis oder Freilassung durch den Grundherrn kaum möglich. Aufnahmebeschränkungen der Städte schützen die adligen oder kirchlichen Interessen.