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Kanalanschlussbeiträge

Die Bauverwaltung der Stadt Rheine erhebt gem. § 8 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren in der Stadt Rheine -Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung- vom 05. Dezember 2023 Kanalanschlussbeiträge.

Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen helfen, die Beitragsveranlagung von Kanalanschlussbeiträgen besser zu verstehen.

Was ist ein Kanalanschlussbeitrag?

Die Stadt Rheine ist verpflichtet, das in Ihrem Gebiet anfallende Abwasser (Schmutz- und Regenwasser) zu beseitigen. Sie hat die hierfür notwendigen Abwasseranlagen herzustellen, zu erweitern und zu unterhalten. Zur teilweisen Refinanzierung des hierfür anfallenden Investitionsaufwands erhebet die Stadt Rheine Kanalanschlussbeiträge.

Welche Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht entsteht grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit, also sobald ein Grundstück bebaubar ist oder gewerblich genutzt wird und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Ausnahme Außenbereich: Hier entsteht die Beitragspflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Kanalisation.

Wie wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche ermittelt?

Der Kanalanschlussbeitrag richtet sich nach der Größe des Grundstücks und dessen baulicher Ausnutzbarkeit. Liegt ein Grundstück im Bebauungsplangebiet, wird die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt. Bei Grundstücken, die nicht von einem Bebauungsplan erfasst werden, wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m erfasst. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, wird die Grundstückstiefe durch die hintere Grenze der Bebauung oder gewerbliche Nutzung bestimmt. Bei Grundstücken, die im Außenbereich liegen, ist grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Neben der Größe wird auch die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt. Das Maß der Nutzung ergibt sich aus der höchst zulässigen Zahl der Vollgeschosse, die dem Bebauungsplan zu entnehmen ist.

Bei Grundstücken, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, richtet sich die Zahl der Vollgeschosse nach der tatsächlichen Bebauung. Bei unbebauten Grundstücken gilt die auf den anderen Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse.

Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der zum Beispiel bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 - zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 und so weiter - beträgt. Bei Gewerbegrundstücken wird der maßgebliche Veranlagungsfaktor um 30 % erhöht.

Wie hoch ist der Beitragssatz?

Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ist in der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung festgesetzt. Entscheidend für die Höhe des Beitragssatzes ist der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht.

Für Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit entstanden ist, beträgt der Beitragssatz 4,60 Euro pro m² / I-geschossige Bauweise für den Anschluss an den Schmutz- und Regenwasserkanal. Lediglich Teilbeiträge kommen zur Erhebung, wenn ein Grundstück nur an den Schmutzwasserkanal (2/3) oder nur an den Regenwasserkanal (1/3) angeschlossen werden kann.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Durch Multiplikation des Beitragssatzes mit der zuvor ermittelten Veranlagungsfläche wird der Beitrag errechnet, der auf das einzelne Grundstück entfällt.

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides im Grundbuch als Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r des Grundstückes eingetragen ist. Sind mehrere Personen im Grundbuch eingetragen, haften sie als Gesamtschuldner. Bei Wohnung- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Wie oft wird der Kanalanschlussbeitrag erhoben?

Der Kanalanschlussbeitrag wird für das Grundstück und die jeweilige Anschlussart (Schmutzwasser- und/oder Regenwasseranschluss) nur einmal erhoben.

Wann ist der Beitrag zu zahlen?

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen. In besonderen Härtefällen kann der Beitrag auf Antrag gestundet beziehungsweise in angemessenen Raten gegen Verzinsung abgetragen werden. Die Zinsen betragen nach der Abgabenordnung pro Monat z. Zt. 0,5 %.

Welche Rechtsbehelfe gibt es gegen einen Beitragsbescheid?

Gegen einen Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Rheine eingelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass der geforderte Kanalanschlussbeitrag auch bei einem Widerspruch innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt werden muss.

Wer erteilt Auskünfte?

Selbstverständlich kann diese Information nicht alle Fragen beantworten und nur einen Überblick geben. Für weitere beitragsrechtliche Auskünfte stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter des Fachbereiches Planen und Bauen, Bauverwaltung gerne zur Verfügung.

Wenn Sie Auskünfte zu technischen Fragen benötigen, steht Ihnen der zuständige Mitarbeiter, Herr J. Bröker Tel.: 05971 9548-763 gerne zur Verfügung.

Rechtsvorschriften

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