Oft gefragte Services
Wohnungsgeberbestätigung
Im Wortlaut heißt dies, dass „gemäß § 19 BMG der Vermieter wieder verpflichtet ist, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug schriftlich zu bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).“
Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend. So sollen Scheinmeldungen verhindert werden. Das bedeutet, dass ab dem 01.11.2015 bei jeder Anmeldung eine Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers zwingend vorzulegen ist.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis
Rechtsvorschriften
§ 19 Bundesmeldegesetz
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Di 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
Sollten Sie das Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten nicht aufsuchen können, besteht die Möglichkeit, telefonisch einen individuellen Termin zu vereinbaren.
In der Woche vom 02. bis zum 06. Oktober ist die Außenstelle geschlossen. Bitte nutzen Sie in dieser Zeit das Bürgerbüro im alten Rathaus. Ab dem 09. Oktober ist die Außenstelle dann wieder zu den unten aufgeführten Öffnungszeiten besetzt:
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Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 Uhr
Mi 08:30 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr
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