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Namensrechtliche Erklärungen

Beim Standesamt sind unterschiedliche namensrechtliche Erklärungen möglich, die wir im Folgenden kurz für Sie erläutert haben.

Namensänderung bei einer Eheschließung und nach Auflösung der Ehe

(§ 1355 BGB)
Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, besteht für Sie die Möglichkeit diesen nachträglich, während des Bestehens der Ehe, festzulegen.
Sie können entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
 

Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise Ihres derzeitigen Namens
Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei keine „Dreifachnamen“ (z.B. Meier-Schulze-Müller) entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.
 

Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise  des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen.


Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.



Namensänderung für Kinder

Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes führt.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben.

Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil
(§1617a BGB)
Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes

Einbenennung
(§1618 BGB)
Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehepartner, der nicht der Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen.

Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
(§1617c BGB)
Haben Sie
- nachträglich einen Ehenamen bestimmt,
- hat sich Ihr Ehename geändert oder
- führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert,
so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist.
Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung beim Standesamt erforderlich.

Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge
(möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung)
(§1617b Abs. 1 BGB)
Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.

Namensänderung (Angleichung)

(Artikel 47 EGBGB + § 94 BVFG)
Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder als Spätaussiedler anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht beziehungsweise die deutsche Sprache anzupassen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Standesamt.


Vornamenssortierung

(§ 45a PStG)
Sortierung der Vornamensreihenfolge

Wenn Ihr Name deutschem Recht unterliegt, können Sie seit dem 01.11.2018 die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern. Mit der Sortierung können Sie dafür sorgen, dass Ihr Rufname an die erste Stelle rückt.

Ihre Erklärung zur Sortierung der Vornamen muss öffentlich beglaubigt werden und wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.

Form der Namenserklärungen
Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei einem Standesamt oder einem Notar beurkundet werden und werden mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das Geburtsregister des Kindes geführt wird. Für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren ist, gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.

Voraussetzungen

Wenn Sie eine Namenserklärung abgeben möchten, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin mit dem Standesamt.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für die Abgabe einer Namenserklärung vorlegen müssen, teilen wir Ihnen gerne persönlich oder telefonisch mit.
Gerne können Sie uns auch per Email kontaktieren.

Unsere Kontaktinformationen finden Sie unter dem Drop-Down-Menü "Adresse".

 - Kosten

23 Euro - Namenserklärung

10 Euro - Bescheinigung über die Namensänderung bzw.

12 Euro - neu ausgestellte Personenstandsurkunde

Rechtsvorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1355
§ 1617
§ 1617b
§ 1617c
§ 1618

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Artikel 47

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
§ 94

Personenstandsgesetz
§ 45a PStG

Adresse
Team Standesamt
Herr F. Iwan
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 346
Fax: 05971 939 8346
Zimmer: 22
Besuchszeiten

Besuchszeiten:

Termine nur nach Vereinbarung!

 

Besuchszeiten für die Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen über die Anmeldung zur Eheschließung (bei auswärtig wohnenden Paaren) ist ebenfalls nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

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Frau I. Ovel
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 396
Fax: 05971 939 8396
Zimmer: 31
Besuchszeiten

Besuchszeiten:

Termine nur nach Vereinbarung!

 

Besuchszeiten für die Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen über die Anmeldung zur Eheschließung (bei auswärtig wohnenden Paaren) ist ebenfalls nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

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Frau A. Beine
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 345
Fax: 05971 939 8345
Zimmer: 32
Besuchszeiten

Besuchszeiten:

Termine nur nach Vereinbarung!

 

Besuchszeiten für die Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen über die Anmeldung zur Eheschließung (bei auswärtig wohnenden Paaren) ist ebenfalls nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

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Frau M. Grottendieck
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 445
Fax: 05971 939 8445
Zimmer: 32
Besuchszeiten

Besuchszeiten:

Termine nur nach Vereinbarung!

 

Besuchszeiten für die Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen über die Anmeldung zur Eheschließung (bei auswärtig wohnenden Paaren) ist ebenfalls nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

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Frau A. Ehls
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 344
Fax: 05971 939 8344
Zimmer: 30
Besuchszeiten

Besuchszeiten:

Termine nur nach Vereinbarung!

 

Besuchszeiten für die Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen über die Anmeldung zur Eheschließung (bei auswärtig wohnenden Paaren) ist ebenfalls nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

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Frau V. Nöring
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 606
Fax: 05971 939 8606
Zimmer: 22
Besuchszeiten

Besuchszeiten:

Termine nur nach Vereinbarung!

 

Besuchszeiten für die Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen über die Anmeldung zur Eheschließung (bei auswärtig wohnenden Paaren) ist ebenfalls nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

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Frau N. Opperman
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
Telefon: 05971 939 585
Fax: 05971 939 8 585
Zimmer: 34
Besuchszeiten

Besuchszeiten:

Termine nur nach Vereinbarung!

Besuchszeiten für die Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen über die Anmeldung zur Eheschließung (bei auswärtig wohnenden Paaren) ist ebenfalls nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

Öffnungszeiten für Bestatter:

Montag – Freitag    
08:30 – 10:00 Uhr


Frau R. Janiszewski
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 320
Fax: 05971 939 8 320
Zimmer: 34
Besuchszeiten

Besuchszeiten:

Termine nur nach Vereinbarung!

Besuchszeiten für die Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen über die Anmeldung zur Eheschließung (bei auswärtig wohnenden Paaren) ist ebenfalls nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

Öffnungszeiten für Bestatter:

Montag – Freitag    
08:30 – 10:00 Uhr


Frau S. Wiebe
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 586
Fax: 05971 939 8586
Zimmer: 35
Besuchszeiten

Besuchszeiten:

Termine nur nach Vereinbarung!

Besuchszeiten für die Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen über die Anmeldung zur Eheschließung (bei auswärtig wohnenden Paaren) ist ebenfalls nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

Öffnungszeiten für Bestatter:

Montag – Freitag    
08:30 – 10:00 Uhr


Stichwörter
Einbenennung,Namenserklärung,Ehename,Namenserteilung,Vorname,Angleich,Angleichungserklärung,Angleichung,Sortiererklärung,Vornamensortierung


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