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Bauüberwachung / Bauzustandsbesichtigung
Die Bauüberwachung gemäß § 83 BauO NRW 2018 kann stichprobenhaft durchgeführt werden. Bei Vorhaben, die im einfachen Genehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW 2018) genehmigt wurden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten.
Unter Bauzustandsbesichtigung werden die Fertigstellung des Rohbaues (Rohbauabnahme) und die abschließende Fertigstellung (Schlussabnahme) verstanden. Sowohl die Rohbauabnahme als auch die Schlussabnahme ist der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig, jeweils eine Woche vor Fertigstellung, anzuzeigen. Mit der Baugenehmigung werden entsprechend vorbereitete Formulare zugesandt. Nach Fertigstellung des Rohbaues und der endgültigen Fertigstellung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde die jeweilige Bauzustandsbesichtigung (§ 84 BauO NRW 2018).
Erforderliche Unterlagen
Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaues bzw. der endgültigen Fertigstellung.
- Kosten
Die Durchführung der Bauüberwachung sowie der Bauzustandsbesichtigungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW festgelegt. Sie richtet sich nach der Höhe der Baugenehmigungsgebühr.
Rechtsvorschriften
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
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