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Freigestellte Bauvorhaben gemäß § 63 BauO NRW 2018
Die Errichtung und Änderung oben genannter baulicher Anlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben in einem Bereich der Stadt verwirklicht werden soll, für den:
- ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan im Sinne des Baugesetzbuches § 30 (1) oder (2) besteht
- sich das Vorhaben an die Festsetzungen des Bebauungsplanes hält
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist
- und die Stadt Rheine nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Soll vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Bauvorhaben begonnen werden, ist dieses bei Einreichung der Bauvorlagen auf dem amtlichen Formular zu vermerken. Die Stadt Rheine wird dann vor Ablauf der Monatsfrist eine entsprechende (gebührenpflichtige) Mitteilung abgeben.
Der Beginn der Bauarbeiten ist der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Wird für das Bauvorhaben eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) oder eine Abweichung nach § 69 Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) benötigt, so ist die Einreichung in der Genehmigungsfreistellung nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Amtliches Formular (Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018)
- Lageplan
- Grundriss-, Ansichts- und Schnittzeichnungen
- Berechnung Maß der baulichen Nutzung
- Kosten
Grundsätzlich ist die Genehmigungsfreistellung gebührenfrei. Für die vorzeitige Bescheinigung der Stadt, dass kein Baugenehmigungsverfahren gefordert wird, ist eine Gebühr in Höhe von 50 € zu entrichten.
Rechtsvorschriften
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- Bebauungsplan der Stadt Rheine
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)
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Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.
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