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Wohngeld / Mietzuschuss und Lastenzuschuss

Wohngeldanträge können bequem online, per Post und per E-Mail eingereicht werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Bei Beratungsbedarf nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Sie erreichen uns unter den auf dieser Seite angegebenen Kontaktdaten.

Sollten Sie ein dringendes und erforderliches Anliegen haben, das nicht telefonisch oder schriftlich geklärt werden kann, vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Termin mit uns.

Wohngeldantrag/Wohngeldrechner NRW:

Sie können für die Beantragung den Online-Wohngeldantrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (über den Wohngeldrechner NRW) nutzen.

Die erforderlichen Anlagen zum Wohngeldantrag (Einkommensunterlagen etc.) können per Post an die Wohngeldstelle der Stadt Rheine geschickt werden oder per E-Mail an wohngeld@rheine.de in einem üblichen Dokumentenformat übersandt werden.

Antragsvordrucke:

Antragsvordrucke erhalten Sie an der Information im Neuen Rathaus zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses oder stehen auf der Seite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Download zur Verfügung: zu finden unter "Wohngeld mit Hilfe von Antragsvordrucken per Post beantragen".

Hinweis:

Bei der Antragsstellung werden die Daten über eine sichere Verbindung an die zuständige Wohngeldstelle weitergeleitet.

Die entsprechenden Verlinkungen zu den aufgeführten „Online-Anträgen und Antragsvordrucken“ können auf dieser Seite unten rechts unter ONLINE-DIENSTE / FORMULARE abgerufen werden.

Unter Merkblätter finden Sie eine entsprechende "Schritt-für-Schritt zum Wohngeld" Anleitung.

WER BEKOMMT WOHNGELD?

Wohngeld steht grundsätzlich den Haushalten zu, die eine öffentlich geförderte oder freifinanzierte Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung bewohnen. Auch die Bewohner von Altenheimen können Wohngeld erhalten. Für die Bewohner solchen Wohnraumes wird Wohngeld als Mietzuschuss gewährt.

Eigentümer von Wohnraum erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss.

Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt!!!

Für berechtigte Haushalte wird Wohngeld als Zuschuss gewährt. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht auf Wohngeld ein Rechtsanspruch.

WIEVIEL WOHNGELD BEKOMME ICH?

Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Größe des Haushaltes, der Höhe des Familieneinkommens und der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung.

Ab wann kann das "wohngeld plus" beantragt werden?

Das neue "Wohngeld plus" kann ab Anfang Januar 2023 auf gleicher Weise beantragt werden. 

Aktuell gibt es aber noch keine Aktualisierung der notwendigen Software. Dafür ist der Landesbetrieb IT.NRW zuständig, der mitteilte, dass die Software voraussichtlich erst ab Anfang April für konkrete Berechnungen zur Verfügung steht. 

Für Sie ist jedoch wichtig, dass der Anspruch ab dem Monat der Antragstellung gilt. Das Wohngeld wird dann rückwirkend ab Antragstellung ausgezahlt. Daher raten wir dazu, frühzeitig den  Antrag einzureichen und bitten aber um Geduld bei der Bearbeitung. 

Die Stadt Rheine hat keinen Einfluss auf die Aktualisierung der Software! Es wird derzeit mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten gerechnet.

Kann ich die bearbeitung meines antrags beschleunigen?

Nein, die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Das Team des Wohnmanagements setzt alles daran, die Anträge zeitnah zu abzuarbeiten. Wir sind jedoch auf die Aktualisierung der Software angewiesen.

In der Zwischenzeit bitten wir Sie, von telefonischen Rückfragen zum Wohngeld abzusehen. Gerne können Sie uns Ihr Anliegen per Email an wohngeld@rheine.de oder schriftlich mitteilen. Die Mitarbeiter/innen setzten sich mit Ihnen in Verbindung, sobald Ihr Antrag, beziehungsweise Ihr Anliegen bearbeitet wird. 

Wir danken für Ihr Verständnis!

Erforderliche Unterlagen

Ohne einen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen zur Feststellung des Wohngeldanspruchs kann keine Bewilligung von Wohngeld erfolgen. Für Mietzuschuss sind im wesentlichen Nachweise über das Einkommen der Familienmitglieder für eine Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung und die Höhe und Zusammensetzung der Miete erforderlich. Beim Lastenzuschuss muss anstelle der Miete die Belastung (aus Kapital- und Bewirtschaftungskosten) nachgewiesen werden.

Rechtsvorschriften

Wohngeldgesetz

Adresse
Frau Anja Schüring
Altes Rathaus
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 450
Fax: 05971 939 8 450
Zimmer: 25
Besuchszeiten

Nur nach vorheriger telefonischer Absprache!


Herr Willi Lorenz
Altes Rathaus
Klosterstraße 14
Telefon: 05971 939 448
Fax: 05971 939 8 448
Zimmer: 25
Besuchszeiten

Nur nach vorheriger telefonischer Absprache!


Frau Christiane Varelmann
Altes Rathaus
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 946
Fax: 05971 939 8 946
Zimmer: 23
Besuchszeiten

Nur nach vorheriger telefonischer Absprache!


Frau Angelika Haag
Altes Rathaus
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 449
Fax: 05971 939 8 449
Zimmer: 23
Besuchszeiten

Nur nach vorheriger telefonischer Absprache!


Frau Karin Kösters
Altes Rathaus
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 451
Fax: 05971 939 8 451
Zimmer: 28
Besuchszeiten

Bitte informieren Sie sich zunächst telefonisch oder per E-Mail. Eine Terminabsprache ist in Einzelfällen möglich.


Merkblätter & Richtlinien
Schritt für Schritt zum Wohngeld, 1338 KB

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