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Wasser- und Bodenverbände (WuB)
Wofür zahlen Sie die Wasser- und Bodenverbandsgebühren?
In Rheine gibt es eine Vielzahl von Bächen (Gewässer). Diese Gewässer sorgen dafür, dass die auf dem Stadtgebiet niedergehenden Regenfälle abfließen können, ohne größere Schäden anzurichten. Um eine ordnungsgemäße Durchflusssicherheit zu gewährleisten, müssen die Gewässer regelmäßig gepflegt werden (Gewässerunterhaltung). Diese Arbeiten dienen letztlich allen Grundstücken, die im seitlichen Einzugsgebiet zu den jeweiligen Gewässern liegen, und nicht nur den direkten Uferanliegern.
In Rheine gibt es 10 Wasser- und Bodenverbände, die für die genannte Gewässerunterhaltung zuständig sind. Die Kosten werden, soweit diese nicht durch eigene Einnahmen oder durch Zuschüsse gedeckt sind, der Stadt Rheine in Rechnung gestellt. Die von der Stadt Rheine an die einzelnen Verbände zu zahlenden Beiträge werden als Gebühren auf die Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten der Grundstücke im jeweiligen Verbandsgebiet umgelegt. Die Höhe der Gebühren für die Wasser- und Bodenverbände werden im Grundbesitzabgabenbescheid durch die Stadt Rheine festgesetzt.
In welchem Verband sich Ihr Grundstück befindet, können Sie folgender Grafik entnehmen.
Was ist der Unterschied zur Niederschlagswassergebühr?
Sofern Sie zur Zahlung der Niederschlagswassergebühr verpflichtet sind, liegt uns der hierfür relevante Wert der versiegelten Fläche bereits vor. Bei der Wasser- und Bodenverbandsgebühr werden jedoch im Gegensatz zur Niederschlagswassergebühr alle versiegelten Flächen herangezogen und nicht nur die Flächen, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage (Kanalisation) gelangen kann.
Was müssen Sie tun?
Bei der Feststellung der unterschiedlichen Flächenanteile sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Sollte es bei Ihnen Änderungen bei den versiegelten/ unversiegelten Flächen geben oder liegen der Stadt Rheine noch keine Angaben von Ihnen vor (zum Beispiel Neubau), teilen Sie uns diese bitte zeitnah mithilfe des Online-Formulars "Mitteilung der Flächen nach § 64 Landeswassergesetz" mit.
Zu den versiegelten Flächen gehören unter anderem:
- Gebäudeflächen
- Nebengebäude, z.B. Garage, Carport, Gartenhütte, Schuppen etc.
- Zufahrt
- Terrasse
- Wegeflächen
- Stein- /Kiesflächen
Zu den unversiegelten Flächen gehören:
- Rasenflächen
- Blumenbeete
- Wiesen
- Äcker
- Weiden
- Waldflächen
- Kosten
Im Jahr 2025 betragen die jährlichen Gebühren im Bereich des Unterhaltungsverbandes
Wasser- und Bodenverband | Kosten |
---|---|
Altenrheine |
|
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,02891 € |
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,00034 € |
Bevergerner Aa |
|
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,68328 € |
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,00025 € |
Elte |
|
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,02579 € |
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,00020 € |
Frischhofsbach |
|
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,02353 € |
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,00029 € |
Hemelter Bach |
|
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,02196 € |
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,00035 € |
Hörsteler Aa |
|
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,01555 € |
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,00026 € |
Hummertsbach |
|
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,03149 € |
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,00023 € |
Landersum/Bentlage |
|
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,01773 € |
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,00030 € |
Saerbeck |
|
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,06573€ |
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,00018 € |
Wambach |
|
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,04305 € |
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/ Jahr: |
0,00041 € |
Rechtsvorschriften
- Landeswassergesetz NRW (LWG), Kommunalabgabengesetz NRW (KAG)
- Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine
Mo 08:30 – 12:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr (gerade Wochen)
Die 08:30 – 12:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
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