Dienstleistungen von A - Z

Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz

Sofern ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit unter einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, bestellt das Vormundschaftsgericht auf (seinen) Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

Für die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich also hauptsächlich aufhält.

Die Zuständigkeit für die Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz hat die Stadt Rheine an den Kreis Steinfurt abgegeben. Der Kreis Steinfurt und die Stadt Rheine haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen, wonach die Betreuungsstelle des Kreises Steinfurt die Aufgaben der Stadt Rheine übernommen hat. Umfassende Informationen zum Thema Betreuungen bietet der Kreis Steinfurt in seinem Internetauftritt

Betreuungsbehörde Kreis Steinfurt

Rechtsvorschriften

§§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Betreuungsgesetz

Adresse
Frau M. Heemann
Cityhaus
Bahnhofstraße 1
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 963
Fax: 05971 939 8 963
Zimmer: 401
Besuchszeiten

Mo  8:30 - 12:00 Uhr

Die  8:30 - 12:00 Uhr

Do   8:30 - 12:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

(Beurkundungen nach Termin: Ihnen wird ein Termin für die Beurkundung angeboten. Setzen Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail mit den Mitarbeitenden in Verbindung.) 


Frau C. Rauß
Cityhaus
Bahnhofstraße 1
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 505
Fax: 05971 939 8 505
Zimmer: 401
Besuchszeiten

Mo  8:30 - 12:00 Uhr

Die  8:30 - 12:00 Uhr

Do   8:30 - 12:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

(Beurkundungen nach Termin: Ihnen wird ein Termin für die Beurkundung angeboten. Setzen Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail mit den Mitarbeitenden in Verbindung.) 




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