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Untersuchungsberechtigungsschein
Der Arzt benötigt zur Abrechnung der Untersuchungskosten einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde ausgestellt.
Der Untersuchungsberechtigungsschein wird nur für Minderjährige ausgestellt. Ab dem 18. Lebensjahr ist für die Untersuchung der Schein nicht erforderlich.
Zur Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung notwendig.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann sofort mitgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen
Die persönliche Vorsprache des Antragstellers oder eines gesetzlichen Vertreters (Elternteil) ist erforderlich. Dabei ist ein Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) vorzulegen.
- Kosten
Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Online Verfahren
Seit dem 1. Oktober 2023 können die Untersuchungsberechtigungsscheine über das neue Onlineportal www.untersuchungsberechtigungsschein.de beantragt werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Flyer zum Digitalen Untersuchungsberechtigungsschein:
Flyer Digitaler Untersuchungsberechtigungsschein, 286 KB.
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Di 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
Sollten Sie das Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten nicht aufsuchen können, besteht die Möglichkeit, telefonisch einen individuellen Termin zu vereinbaren.
Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 Uhr
Mi 08:30 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr
Wichtig
Vom 23.09.2024 bis zum 25.09.2024 bleibt die Außenstelle geschlossen. Ab dem 30.09.2024. ist sie wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zu erreichen.
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