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Freizügigkeitsrecht

Die Freizügigkeit für Arbeitnehmer ist in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert.

Die Freizügigkeit bedeutet zum einen, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert.

Dieses Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:

  • Arbeitnehmer und Personen, die zur Berufsausbildung einreisen
  • Arbeitssuchende (für eine Dauer bis zu sechs Monaten)
  • niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel, so dass sie keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen
  • Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
  • Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, bei der Einreise und während des Aufenthalts im Bundesgebiet einen Pass oder einen anerkannten Passersatz zu besitzen.

Wie alle anderen auch, die in Deutschland ihren Wohnsitz nehmen, unterliegen auch Unionsbürger und ihre Familienangehörigen der allgemeinen wohnrechtlichen Meldepflicht und müssen sich bei den örtlichen Meldebehörden anmelden.

Zum Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt, erhalten Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten nach Beantragung bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte, wenn sie sich noch nicht 5 Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder eine Daueraufenthaltskarte nach einem Aufenthalt ab 5 Jahren.

Die Ausländerbehörde kann im Einklang mit der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie verlangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch entsprechende Nachweise glaubhaft gemacht werden.


Adresse
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstr. 14
05971 939 8 962
Besuchszeiten

Der Zugang zur Ausländerbehörde ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu den normalen Öffnungszeiten (Mo, Di u. Do 08.30 - 12.00 Uhr und 15.00 - 17.00 Uhr, Mi u. Fr 08.30 – 12.00 Uhr) möglich. Hierzu vereinbaren Sie bitte Vorab einen Termin (digital, telefonisch oder schriftlich).

Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
Besuchszeiten

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