Altes und neues Rathaus

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Erschließungsbeiträge

Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen helfen, die Erhebung und Berechnung des Erschließungsbeitrages besser zu verstehen.

Wofür werden Erschließungsbeiträge erhoben?

Erschließungsbeiträge sind für die erstmalige, endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen zu zahlen. Erschließungsanlagen sind insbesondere die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze.

Welche Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht?

Der Beitragspflicht unterliegen alle erschlossenen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung zulässig ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut sind. Sie sind in der Regel erschlossen, wenn sie an die Straße grenzen oder rechtlich und tatsächlich an die Straße angebunden werden können (zum Beispiel über Privatwege).

Wie wird der Aufwand verteilt?

Der nach den tatsächlichen Ausbaukosten ermittelte und um den Anteil der Stadt gekürzte beitragsfähige Aufwand wird auf die einzelnen Grundstücke des Abrechnungsgebietes verteilt. Die Verteilung erfolgt im Ver-hältnis der Nutzflächen, die sich aus der Ver-vielfachung der Grundstücksfläche mit dem maßgeblichen Nutzungsfaktor ergibt.

Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die gesamte Grundstücksgröße.

Der Nutzungsfaktor wird bei baulich nutzbaren Grundstücken durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt und beträgt bei 1 Vollgeschoss 1,0. Er erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. Bei Gewerbegrundstücken wird der maßgebliche Nutzungsfaktor mit 1,5 bei Lage im Wohngebiet beziehungsweise 2,0 bei Lage im Gewerbegebiet vervielfacht.

Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

  • bei Grundstücken in Bebauungsplangebieten die höchtstzulässige Zahl der Vollgeschosse
  • bei den anderen Grundstücken- wenn sie bebaut sind, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, - wenn sie unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

Die Summe der so ermittelten Abrechnungs-flächen der einzelnen Grundstücke ergibt die Abrechnungsfläche des gesamten Abrechnungsgebietes.

Wie werden Grundstücke behandelt, die mehrfach erschlossen sind?

Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen sind, erhalten im Regelfall bei der Beitragsberechnung für jede Erschließungsanlage eine Ermäßigung von 40 %. Bei Gewerbegrundstücken wird keine Ermäßigung gewährt.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Der von den Anliegern zu tragende Aufwand wird durch die Abrechnungsfläche des gesam-ten Abrechnungsgebietes geteilt und so der Beitragssatz in Euro pro qm Abrechnungsfläche ermittelt. Durch Multiplikation dieses Beitragssatzes mit der zuvor einzeln berechneten Abrechnungsfläche errechnet sich der Beitrag, der auf das einzelne Grundstück entfällt.

Wann entsteht die Pflicht, Beiträge zu zahlen?

Mit Beginn der Straßenbauarbeiten erhebt die Stadt Rheine üblicherweise Vorausleistungen in Höhe von 90 % auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag. Sie werden nach den von der Stadt Rheine schon geleisteten und geschätzten Erschließungskosten ermittelt. Der Vorausleistungsbetrag wird auf den späteren Erschließungsbeitrag angerechnet. Nach endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage wird der Erschließungsbeitrag nach den tatsächlichen Kosten ermittelt und erhoben.

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides im Grundbuch als Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes eingetragen ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Wann ist der Beitrag zu zahlen?

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.

Wer erteilt Auskünfte?

Selbstverständlich kann diese Information nicht alle Fragen beantworten und nur einen Überblick geben. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen im neuen Rathaus Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Planen und Bauen, Bauverwaltung gerne zur Verfügung.

 - Kosten

Beitragsfähig sind im Wesentlichen die tatsächlich entstandenen Kosten für

  • den Erwerb und die Freilegung der Straßenfläche
  • die technische Herstellung der Erschließungsanlage inklusive Straßenentwässerung und Beleuchtung

Die Stadt Rheine trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, 90 % werden auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes verteilt.

Rechtsvorschriften

§§ 123 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Adresse
Herr Lorenz Cichon
Europa-Viertel am Waldhügel - Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 440
Fax: 05971 939 8 440
Zimmer: E.16
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 14:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr


Frau Marion Volk-Tobschall
Europa-Viertel am Waldhügel - Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 594
Fax: 05971 939 8 594
Zimmer: E.08
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr


Frau Beatrix Schmalbrock
Europa-Viertel am Waldhügel - Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 403
Fax: 05971 939 8 403
Zimmer: E.04
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr


Herr Nico Vaßholz
Europa-Viertel am Waldhügel - Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 405
Fax: 05971 939 8 405
Zimmer: E.06
Besuchszeiten

Mo 08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr

Die 08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr

Mi  08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr

Do 08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr 


Merkblätter & Richtlinien
Erschließungsbeitrag Info 2021, 187 KB

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