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Bürgerbegehren und -entscheid

Über den Weg eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheides können die Bürgerinnen und Bürger einer Stadt direkt Einfluss auf das Leben in ihrer Stadt nehmen.

 

Bürgerbegehren

Hierbei können sie sich direkt an den Rat der Stadt Rheine wenden. Dieses Gremium prüft dann, ob es dem Bürgerbegehren (1. Stufe) folgt. Entspricht das Gremium dem Bürgerbegehren nicht, kommt es zum Bürgerentscheid (2. Stufe), d. h.: die Bürgerinnen und Bürger entscheiden anstelle des Rates.

Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Bürgerbegehren muss schriftlich als Frage formuliert sein, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
  • Es muss ausführen, wie die Kosten für das gewünschte Projekt gedeckt werden sollen.
  • Mindestens 6 % der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt müssen das Begehren unterzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Unterschrift).
  • Es müssen bis zu drei Bürgerinnen bzw. Bürger genannt werden, die die Unterzeichnenden vertreten.

Bei Wahrung entsprechender Fristen kann mit einem Bürgerbegehren auch ein Ratsbeschluss angegriffen werden.

 

Bürgerentscheid

Entspricht der Rat einem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Eine Entscheidung ist herbeigeführt, wenn eine Mehrheit mit "Ja" bzw. "Nein" stimmt. Die Mehrheit muss mindestens 15 % der Wahlberechtigten betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.

Einige Angelegenheiten können nicht per Bürgerentscheid geklärt werden, z. B.:

  • Angelegenheiten des Landes oder des Bundes,
  • Angelegenheiten, die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vorbehalten sind, wie Fragen der inneren Organisation, alle Personalangelegenheiten, Haushalt und Gebühren einer Gemeinde,
  • Bauleitpläne,
  • Vorhaben, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen. Hier gibt es ohnehin bereits gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligungen (§ 26 Gemeindeordnung)

 


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