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Umweltschutz in der Bauleitplanung

Das Baugesetzbuch (BauGB) gibt vor, dass bei der Bauleitplanung (Bebauungsplanung und Flächennutzungsplanung) die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sind.

Die im Baugesetzbuch gelisteten Umweltbelange sind bei jeder Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes zu berücksichtigen. Bei den meisten Bauleitplänen werden die Umweltbelange bzw. die nachfolgend genannten Schutzgüter durch besondere rechtlich verankerte Prüfinstrumente gewürdigt.

Zu den Schutzgegenständen zählen:

  • Mensch und Gesundheit,
  • Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt,
  • Boden, Wasser, Luft/Klima,
  • Landschaft,- Kultur- und Sachgüter,
  • Wechselwirkungen,
  • Vermeidung von Emissionen
  • sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern,
  • Nutzung erneuerbarer Energien/sparsame/effiziente Nutzung von Energie,
  • Erhaltung bestmöglicher Luftqualität.

Die im Folgenden erläuterten Prüfinstrumente werden, als nichtselbständige oder auch selbständige Teile, in den umfassenden Ablauf des Bauleitplanverfahrens eingebunden.

Adresse
Herr Klaus-Dieter Twesten
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 340
Fax: 05971 939 8340
Zimmer: 403
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr




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