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Kompensationskataster
Eingriffe, im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, sind „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“. (§ 14 Abs. 1 BNatSchG).
Grundsätzlich ist der Verursacher/die Verursacherin eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Ist dies nicht möglich und es kommt durch den Eingriff zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, so ist dieser Eingriff mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen lassen sich unterteilen in:
- naturschutzrechtlicher Ausgleich oder Ersatz
- forstrechtliche Ersatzanpflanzungen
- artenschutzrechtlicher Ausgleich
In der Regel handelt es sich um flächenhafte Maßnahmen. Beim artenschutzrechtlichen Ausgleich kommen oftmals auch kleine punktuelle Maßnahmen, z. B. Anbringung von Fledermaus- oder Vogelnistkästen, in Betracht.
Bei der fachlichen Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen in der Bauleitplanung geht es insbesondere um die Frage, ob die Kompensationsmaßnahmen vom Umfang, von der Lage der Flächen und der Art der Maßnahmen geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen gleichwertig und möglichst gleichartig wiederherzustellen.
Im Kompensationskataster der Stadt Rheine werden alle flächenhaften und punktuellen Maßnahmen der Stadt Rheine als grafisches Informationssystem in digitaler Form gebündelt. Neben dem städtischen Kompensationskataster wird beim Kreis Steinfurt ein Verzeichnis geführt. Dieses interaktive Verzeichnis enthält die im Außenbereich herzurichtenden Flächen aufgrund aller Eingriffe im Kreisgebiet ab einer Größe von 500 m².
Sowohl nach der naturschutzrechtlichen als auch der baurechtlichen Eingriffsregelung können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zeitlich vor Eingriffen durchgeführt und bevorratet werden, um diese Maßnahmen in einem sogenannten „Öko-Konto“ für die Anrechnung bei zukünftigen Eingriffen vorzuhalten. Dadurch kommt es zur zeitlichen Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich. Ökokonten können zur sinnvollen Umsetzung von Kompensationsverpflichtungen beitragen, wenn auf folgende fachlich-rechtliche Anforderungen geachtet wird:
- Einhaltung eines engen räumlichen Bezugs zu zukünftigen Eingriffen (z. B. zu Bebauungsplangebieten)
- Entwicklung einer Vielfalt an Biotoptypen, um jeweils eine gleichartige Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktion zu gewährleisten
- Trotz eines "gefüllten" Öko-Kontos sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung und von Eingriffen, wie Alternativstandorte, flächensparende Bauweisen, vorrangig zu prüfen
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
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