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Brauchtumsfeuer/ Osterfeuer
Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Rheine ist das Abbrennen eines Osterfeuers spätestens
vier Wochen vor Ostersonntag
vom Veranstalter anzuzeigen.
Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:
- Das Feuer darf nur in einem Abstand von mindestens 100 m zu Gebäuden und 200 m zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen entzündet werden.
- Es darf nur abgelagertes, trockenes, unbehandeltes Holz verbrannt werden; ein Volumen von 100 m³ darf nicht überschritten werden.
- Der abzubrennende Holzhaufen ist wegen evtl. darin nistender Tiere am Tag des Verbrennens des Osterfeuers umschichten.
- Am Ende der Veranstaltung ist das restliche Feuer oder die restliche Glut mit Wasser oder Sand zu löschen. Eine Nachkontrolle muss stattfinden.
Rechtsvorschriften
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Rheine:
Durchführung von Osterfeuern, 58 KBWeiterführende Links
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
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