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Gestattungsverträge
Das privatrechtliche Straßenbenutzungsrecht wird durch einen sogenannten Gestattungsvertrag zwischen dem Träger der Straßenbaulast (Stadt Rheine) und dem Straßenbenutzer vereinbart.
Zu den privatrechtlichen sonstigen Benutzungen zählen beispielsweise der Anbau von Balkonen, Treppen oder Vordächern sowie oberirdische und unterirdische Verlegungen von Kabeln, Leitungen, Kanälen, Fassadenwärmedämmung am Gehweg etc.
Wird eine öffentliche Verkehrsfläche über den üblichen Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus genutzt, dieser Gemeingebrauch aber nicht beeinträchtigt wird, so bedarf es zum Zweck der privatrechtlichen sonstigen Benutzung einer vertraglichen Regelung mit der Stadt auf Grundlage des § 23 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Für das Recht, hierfür öffentlichen Straßenraum oder sonstige städtische öffentliche Flächen nutzen zu dürfen, ist es erforderlich, einen Gestattungsvertrag abzuschließen. Mit einer Gestattung erhält der/die Bauherr*in die Erlaubnis der Stadt Rheine als Grundstückseigentümerin, auf bzw. in einem städtischen Grundstück Über-/Unterbauungen (Leitungen, Kabel, Rückverankerungen, Vordächer, Balkone etc.) einzubauen, zu verlegen oder zu betreiben.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Abschluss eines Gestattungsvertrages erfolgt online. Sie finden diesen auf dieser Seite unter Online-Dienste/Formulare.
Im Antrag ist das geplante Vorhaben detailliert zu beschreiben. Insbesondere ist die Angabe von exakten Maßen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgenden Anlagen beizufügen:
- Grundrisse, Ansichten oder Schnitte des geplanten Vorhabens
- Lageplan
- Bauzeichnungen mit Bemaßung
- Kosten
Für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums der Stadt Rheine wird ein Gestattungsentgelt erhoben.
Rechtsvorschriften
§ 23 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
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Fr 08:30 – 12:00 Uhr
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