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Bauantrag, Genehmigungsverfahren gemäß § 64, 65, 66 BauO NRW 2018

In der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) ist geregelt, welche Bauvorhaben einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und Einrichtungen einer Baugenehmigung bedarf. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gibt es bei Vorhaben die ausdrücklich genehmigungsfrei (§ 62 BauO NRW 2018) sind oder die der sogenannten Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018) in einem gesonderten Verfahren unterliegen.

Bauvorhaben, die der Genehmigungspflicht unterliegen, werden im einfachen Baugenehmigungsverfahren gemäß §64 BauO NRW 2018,  im normalen Baugenehmigungsverfahren gemäß §65 BauO NRW 2018 oder als Typengenehmigung / im referenziellen Baugenehmigungsverfahren gemäß §66 BauO NRW 2018 genehmigt.

Erforderliche Unterlagen

Das Genehmigungsverfahren ist gesetzlich festgelegt. Neben einem amtlichen Antragsformular sind Bauvorlagen beizufügen, die in der BauPrüfVO (Verordnung über bautechnische Prüfungen) beschrieben sind. Insbesondere handelt es sich um einen Lageplan, um Grundriss- und Ansichtszeichnungen sowie verschiedene Berechnungen.

Der Antrag muss vom Antragstellenden und einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden unterschrieben sein.

Die Antragsunterlagen sind jeweils 3-fach vorzulegen. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei gewerblichen Vorhaben oder wenn die Beteiligung anderer Behörden (unter anderem Umweltamt, Untere Landschaftsbehörde) erforderlich ist, sind weitere Ausfertigungen notwendig.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen zu Vorgesprächen zur Verfügung und geben Hilfestellung und Hinweise.

 - Kosten

Die Erteilung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ist in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt und richtet sich nach Art und Umfang des Bauvorhabens.

Rechtsvorschriften

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
  • Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)

Adresse
Herr Rudolf Schüring
Bezirksingenieur Bezirk I
Europa-Viertel am Waldhügel - Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 435
Fax: 05971 939 8 435
Zimmer: 1.15
Besuchszeiten

Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.   


Frau Nicole Stöver
Bezirksingenieurin Bezirk II
Europa-Viertel am Waldhügel - Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 436
Fax: 05971 939 8 436
Zimmer: 1.15
Besuchszeiten

Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.   


Herr Bernd König
Bezirksingenieur Bezirk III
Europa-Viertel am Waldhügel - Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 432
Fax: 05971 939 8 432
Zimmer: 1.11
Besuchszeiten

Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.   


Frau Melanie Hagemann-Mohr
Bezirksingenieurin Bezirk IV
Europa-Viertel am Waldhügel - Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 481
Fax: 05971 939 8 481
Zimmer: 1.17
Besuchszeiten

Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.   


Herr Christian Lau
Leitung Bauordnung und Denkmalschutz
Europa-Viertel am Waldhügel - Gebäude 4
Mittelstraße 17
Telefon: 05971 939 431
Fax: 05971 939 8 431
Zimmer: 1.09
Besuchszeiten

Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.   


Stichwörter
Genehmigungspflicht, Baugenehmigung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, bauliche Anlagen


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