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Stiefelternadoption
In diesen Lebenssituationen entwickelt sich nicht selten die Überlegung, dass der Ehepartner des leiblichen Elternteils seine Rolle dem Kind gegenüber einem rechtlichen Rahmen geben will, er /sie das Kind adoptieren möchte.
Gerne würden wir Sie zu diesem Zeitpunkt informieren und beraten. Eine Prüfung fachlicher und inhaltlicher Grundlagen könnte im Vorfeld erfolgen.
Neben formalen und rechtlichen Aspekten ist wesentlich, dass in der Stieffamilie stabile familiäre Strukturen und Beziehungen bestehen. Ferner muss eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil entstanden sein.
Die Bedeutung einer Adoption für das Kind bedarf, auch unter Berücksichtigung seiner Beziehungen zu dem leiblichen Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, einer ausreichenden Berücksichtigung. Nicht selten sind Klärungen der Herkunft, Identität, Zugehörigkeit und Beziehungen im Vorfeld einer Adoption erforderlich.
Diese Themen sind auch Inhalte der fachlichen Äußerung, die wir im Rahmen eines Adoptionsverfahrens für das Familiengericht erstellen.
Formale Voraussetzungen:
Der oder die Annehmende muss mit dem leiblichen Elternteil des anzunehmenden Kindes verheiratet oder verpartnert (bei gleichgeschlechtlichen Paaren) sein.
Der oder die Annehmende muss erklären, dass er/sie das Kind adoptieren möchte. Die leiblichen Eltern müssen in die Adoption ihres Kindes einwilligen.
Ab dem 14. Lebensjahr ist auch die Einwilligung des zu adoptierenden Kindes in die Adoption erforderlich.
Alle Einwilligungserklärungen werden von einem Notar aufgesetzt, beurkundet und an das Familiengericht übersandt.
Das für den Wohnort des Kindes zuständige Familiengericht entscheidet über eine mögliche Adoption. Vor einer Entscheidung hört das Gericht die Beteiligten an. Eine weitere Grundlage für das Familiengericht ist die fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle/des Jugendamtes, die das Familiengericht nach Eingang der notariellen Erklärungen einholt (§§ 189 und 194 FamFG).
Termine nach Vereinbarung
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