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Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 30 geregelt.

Dieses besagt, dass an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger nicht verkehren dürfen. Ausnahmen laut §30 StVO sind zum Beispiel die Beförderung von frischer Milch, Fleisch, Fisch sowie Obst und Gemüse.

Feiertage im Sinne der StVO und in NRW sind

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Allerheiligen (1. November)
  • 1. und 2. Weihnachtstag

Erforderliche Unterlagen

FahrzeugscheinAntrag

 - Kosten

Die Gebühr für eine Einzelgenehmigung liegt bei 20 Euro.

Eine Jahresgenehmigung kostet 250 Euro (hierbei muss zusätzlich eine Dringlichkeitsbescheinigung der IHK vorgelegt werden).

Eine Befreiung von Ferienreiseverordnung liegt bei 80 Euro.

Adresse
Herr Andre Kenning
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 695
Fax: 05971 939 8 695
Zimmer: 43
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Stichwörter
LKW, Sonntage, Feiertage, Ferienzeiten


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