Oft gefragte Services

Erstattung von Schülerfahrtkosten

für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen

Gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW vom 16.04.2005 in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung.

1. Wer hat Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten?

Die Übernahme von Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler/innen

  • der Primarstufe (Grundschule, Klasse 1 - 4) mehr als 2 km
  • der Sekundarstufe I (Hauptschule, Sekundarschule, Realschule und Gesamtschule bis Klasse 10 sowie der Jahrgangsstufe 10/EF des Gymnasiums) mehr als 3,5 km
  • der Sekundarstufe II (Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule) mehr als 5 km

beträgt.

Die Entfernung von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule ist nach der jeweils kürzesten Fußwegstrecke (= Schulweg) festzustellen. Die Feststellung der Schulwegentfernung trifft die Schulverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Planen und Bauen, Vermessung.

Bei Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule entstehen würden. Das bedeutet, falls zur nächstgelegenen Schule keine Fahrkosten entstehen, können auch zur besuchten Schule keine Fahrkosten erstattet werden.

Bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform werden unter anderem nicht berücksichtigt:

  • besonderes Fremdsprachenangebot
  • unterschiedliche Kursangebote
  • Ganztagsschulen

Die Feststellung, ob die nächstgelegene Schule dem gewählten Bildungsgang entspricht, hat sich allein an der Möglichkeit auszurichten, die Abschlussberechtigung der gewählten Schulform zu erreichen, zum Beispiel an einem Gymnasium die allgemeine Hochschulreife oder an einer Realschule die Fachoberschulreife.

Unabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, dem eindeutig Folgendes zu entnehmen sein muss:

  • welche Krankheit / Behinderung und für welchen Zeitraum vorliegt
  • Bestätigung, dass der Schulweg zur nächstgelegenen Schule nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann

Der Stadt Rheine als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.

2. Wie wird der Antrag gestellt, und wie erhalte ich das SchulwegTicket?

Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten erhalten Sie bei der Einschulung/Anmeldung an der Schule. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag für das nächste Schuljahr muss umgehend, innerhalb von vier Wochen, bei der Schule abgegeben werden, die im nächsten Schuljahr besucht wird, mit der Post an die Stadt Rheine, Schulverwaltung, oder per Mail an "schülerfahrkosten@rheine.de" geschickt oder in den Hausbriefkasten im Neuen Rathaus eingeworfen werden..

Ist ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten festgestellt, wird das SchülerTicket beim Verkehrsträger bestellt und nach den Sommerferien den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt. Das vom Schulträger ausgegebene SchülerTicket berechtigt nur an Schultagen zur Fahrt zwischen Wohnung und Schule bis spätestens 18:00 Uhr.

Die Schulverwaltung der Stadt Rheine muss sofort informiert werden, falls die gewählte Schulform/Fachrichtung nicht besucht wird. Die Kosten der Fahrkarte werden sonst dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Die infolge verspäteter Antragstellung entstehenden Fahrkosten werden nicht erstattet.

3. Für welchen Zeitraum werden die Schülerfahrkosten genehmigt?

Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr (01.08. – 31.07.) bewilligt.

4. Was ist die wirtschaftlichste Art der Beförderung?

Als Schülerfahrkosten können nur die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung anerkannt werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung und hat grundsätzlich vor allen anderen Beförderungsarten (Mofa, Moped, Pkw) Vorrang.

Nur wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind oder die Benutzung nicht zumutbar ist (Fahrzeit über 3 Stunden, bei Grundschülern über 1 Stunde; Verlassen der Wohnung vor 6:00 Uhr) können die Kosten für andere Beförderungsarten in Höhe der festgelegten Kilometerpauschalen (Fahrrad 0,03 €/km, Mofa/ Moped 0,05 €/km, Pkw 0,13 €/km) übernommen werden.

Der Schulträger, die Stadt Rheine, entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderungsart.

Die Benutzung von Fahrrad, Mofa, Moped, Pkw von der Wohnung bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels ist in der Regel nur notwendig und kostenübernahmefähig, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Haltestelle für Schüler der Primarstufe mehr als 1 km und für Schüler der übrigen Klassen mehr als 2 km beträgt.

Rechtsvorschriften

  • Schulgesetz NW
  • Schülerfahrkostenverordnung
Adresse
Frau Elke Angerhausen
Schülerfahrkosten
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
Telefon: 05971 939 285
Fax: 05971 939 8 285
Zimmer: 410
Frau Britta Wilmes
Schülerfahrkosten
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 168
Fax: 05971 939 8168
Zimmer: 410
Merkblätter & Richtlinien
Merkblatt zur Erstattung von Schülerfahrkosten, 216 KB

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Stichwörter
Schülerfahrtkosten, Schülerfahrtkostenerstattung, Erstattung, Schülerfahrkarten,


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