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Gewerbesteuer

Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) verpflichtet jede Gemeinde, Gewerbesteuer zu erheben.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb ist jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.

Festsetzungsverfahren

Das Finanzamt setzt aufgrund der Steuererklärung bzw. aufgrund einer Schätzung (falls die Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird) den Gewerbesteuermessbetrag für jeden Erhebungszeitraum in einem separaten Grundlagenbescheid fest. Bei Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden wird ein Zerlegungsbescheid erlassen. Der Grundlagenbescheid (Mess- beziehungsweise Zerlegungsbescheid) des Finanzamtes ist für die Stadt Rheine bindend, eine Abweichung von den darin festgesetzten Grundlagen ist unzulässig. Eine Änderung darf erst vollzogen werden, wenn ein entsprechender neuer Grundlagenbescheid vorliegt.

Die Gewerbesteuer ergibt sich dann aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz der Stadt Rheine.

Die Formel hierfür lautet: Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer

Beispiel: 1.850,00 € x 430 v.H.= 7.955,00 €

Die Höhe der Gewerbesteuer wird der Steuerpflichtigen/dem Steuerpflichtigen durch Bescheid der Stadt Rheine mitgeteilt.

Vorauszahlungen

Zusätzlich zu der Festsetzung der Gewerbesteuer für abgelaufene Jahre werden im Regelfall auch Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr und eventuell auch für das Vorjahr festgesetzt.

Sollten sich die wirtschaftlichen Daten ändern, kann ein begründeter Antrag auf Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen gestellt werden.

Bei der Anpassung von Vorauszahlungen gibt es folgende Unterscheidungen:

  • Es gibt zum einen die Festsetzung des Finanzamtes für Vorauszahlungen. Hier muss ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  • Zum anderen gibt es Vorauszahlungen, die aufgrund des letzten Veranlagungsbescheides des Finanzamtes durch die Stadt Rheine festgesetzt wurden. In diesem Fall ist ein begründeter Antrag an die Steuerverwaltung der Stadt Rheine ausreichend, um eine Änderung der Vorauszahlungen zu erreichen.
     

Zahlungserleichterungen

Grundsätzlich sind festgesetzte Steuern bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen. Auch die Einlegung eines Rechtsbehelfs ändert nichts an der Zahlungsverpflichtung.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Zahlung oder Teilzahlung in Raten in Betracht kommen (Stundung). Ein Stundungsantrag muss schriftlich unter Angabe der Stundungsgründe gestellt werden. Eine Stundung kann zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn der Steuerschuldner unverschuldet durch die pünktliche Zahlung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Die Stundung kann von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bezüglich der für verschiedene gewerberechtlichen Erlaubnisse (zum Beispiel Gaststättenkonzession) in aller Regel benötigte steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wenden Sie sich bitte an die Zahlungsabwicklung der Stadt Rheine.

 - Kosten

Hebesätze der Gewerbesteuer

  • von 1997 bis 2002: 380 v. H.
  • von 2003 bis 2010: 403 v. H.
  • seit 2011: 430 v. H.

Rechtsvorschriften

  • Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheine (Hebesatzsatzung)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Abgabenordnung (AO)
Hebesatzsatzung, 38 KB
Adresse
Herr T. Schürbrock
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 303
Fax: 05971 939 663
Zimmer: 324
Besuchszeiten

Mo 08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Frau N. Winnemöller
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 301
Fax: 05971 939 663
Zimmer: 322
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

 


Merkblätter & Richtlinien
Hebesatzsatzung, 38 KB
FB 4 - Grund- und Gewerbesteuer, 86 KB

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