Oft gefragte Services

Rundfunkgebührenbefreiung

Es besteht die Möglichkeit, sich von der Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien zu lassen.

Die Rundfunkgebührenbefreiung wird für höchstens drei Jahre gewährt und muss vor Ablauf dieser Zeit neu beantragt werden, wenn die Befreiungsvoraussetzungen dann noch vorliegen. Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren wird nur noch direkt von der Gebühreneinzugszentrale in Köln (GEZ) vorgenommen.

Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (Aktueller Sozialhilfebescheid)
  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) (Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung)
  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden)
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen)
  5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben (Aktueller BAföG-Bescheid)
  6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG)
  7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften (Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG)
  8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird (Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG)
  9. Folgende Personen können aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beantragen
    1. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung (Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“)
    2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
    3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“)

Dem Antrag muss der Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Mit dem Bescheid über die Befreiung kann zusätzlich bei der Telekom ein Sozialtarif beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, dass die Voraussetzungen einer der oben genannten Gruppen (1 - 10) vorliegen
  • Rundfunkteilnehmernummer, sofern bereits Geräte angemeldet sind und Rundfunkgebühren gezahlt werden.

Rechtsvorschriften

Befreiungsverordnung (BefrVO)

Adresse
Herr T. Steube
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 381
Fax: 05971 939 8 381
Zimmer: 203
Besuchszeiten

Mo 08:30–12:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr

Die 08:30–12:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr

Mi  08:30–12:00 Uhr, nachmittags geschlossen

Do 08:30–12:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr

Fr  08:30–12:00 Uhr


Frau N. Schnieders
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 685
Fax: 05971 939 8 685
Zimmer: 203
Besuchszeiten

Mo 08:30–12:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr

Mi  08:30–12:00 Uhr, nachmittags geschlossen

Do 08:30–12:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr

Fr  08:30–12:00 Uhr


Frau M.Schürkamp
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 686
Fax: 05971 939 8 686
Zimmer: 203
Besuchszeiten

Die 08:30–12:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr




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