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Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Eine Sondernutzung ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (zum Beispiel Straßen- und Parkflächen), die über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Geregelt ist die Sondernutzung in den §§ 18,19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes NRW in Verbindung mit der "Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)". Ergänzt werden die gesetzlichen Bestimmungen durch die Gestaltungsleitlinien für Außengastronomie und Warenauslagen, die in der Rheine Information 98 veröffentlicht wurden.

Die häufigsten Gründe für Anträge auf Sondernutzungen sind:

  1. Aufstellen von Warenauslagen und mobile Warenträger
  2. Nutzung für Außengastronomie
  3. Aufstellen von Info-Ständen
  4. Ausrichtung von Nachbarschaftsfesten
  5. Aufstellen von Bauschuttcontainern
  6. Sperrgenehmigungen im Zuge von Straßenbau- beziehungsweise Brückenbaumaßnahmen
  7. Nutzungsgenehmigungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Teile der öffentlichen Verkehrsfläche wie Bürgersteig, Fahrbahn, öffentliche Plätze und dergleichen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren
  8. Verkehrssicherung außerhalb von Baumaßnahmen, zum Beispiel (Straßenfeste, Trödelmärkte, Kirmes, Tagesbaustellen (Hubwagenbenutzung an Gebäuden))
Musterskizze als Anlage zur Sondernutzungserlaubnis, 15 KB



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