Dienstleistungen von A - Z

Spielautomaten/ Aufstellerlaubnis

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten (Gewinn- oder Geldspielgerät), aufstellen will, bedarf der Erlaubnis (Aufstellerlaubnis, § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung).

Der Antrag ist nur dann bei der Stadt Rheine zu stellen, wenn Sie hier Ihren 1. Wohnsitz gemeldet haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über den Nachweis der Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glückspiels vorgebeugt werden soll

Rechtsvorschriften

Aufstellerlaubnis, § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung

Adresse
Frau V. Grotke
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 325
Fax: 05971 939 8325
Zimmer: 46
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr




Zurück zur Ergebnisliste