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Straßenbaubeiträge
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) abzuschaffen. Das betrifft die Straßenbaumaßnahmen, für die bisher Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG für die nochmalige Herstellung, Verbesserung und/oder Erweiterung von bereits erstmalig endgültig hergestellten Straßen zur erheben waren.
Für die erstmalige Herstellung von Straßen werden auch in Zukunft Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Rheine“ zu erheben sein.
Mit dem Inkrafttreten des geplanten Gesetzes dürfen für Straßenausbaumaßnahmen, die ab 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, keine Anliegerbeiträge mehr erhoben werden (geplante Änderung in § 8 Abs. 1 KAG NRW).
Der Gesetzentwurf für den § 8a KAG NRW sieht vor, dass die damit verbundenen Beitragsausfälle der Kommunen landesseitig erstattet werden sollen:
„§ 8a KAG - Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaumaßnahmen) nicht mehr erheben können. …“
Das Land NRW hat angekündigt, dass alle neuen Straßenbaumaßnahmen ab dem 01.01.2024, für die bisher Straßenausbaubeiträge nach dem KAG erhoben werden sollten, direkt auf Antrag der Städte und Gemeinden in Höhe der bisherigen Anliegerbeiträge gefördert/erstattet werden sollen. Die Verfahrensweise soll durch eine Rechtsverordnung des Landes NRW geregelt werden. Diese Rechtsverordnung liegt derzeit noch nicht vor.
Bei den Straßenbauprojekten, für die das Bauprogramm vor dem 01.01.2024 vom Bau- und Mobilitätsausschuss beschlossen wurde oder Haushaltsmittel schon in 2023 bereitgestellt waren, soll die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge nach der Begründung des Landes NRW zum Gesetzentwurf des KAG-ÄG NRW weiterhin anzuwenden sein. Die landeseigene Förderrichtlinie soll entsprechend verlängert werden. Die betroffenen Satzungen der Gemeinde und Gemeindeverbände zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sollen insoweit ihre Wirksamkeit behalten. In diesen Fällen wird die Stadt Rheine nach Fertigstellung und Schlussrechnung der Straßenbaumaßnahmen die Anträge auf Förderung an die NRW-Bank stellen. Nach Zahlungseingang der Fördermittel bei der Stadt Rheine werden die Beitragsbescheide über Straßenbaubeiträge mit 100 % Förderung (= 0,00 € Beitrag) an die beitragspflichtigen Anlieger verschickt.
Wer erteilt Auskünfte?
Selbstverständlich kann diese Information nicht alle Fragen beantworten und nur einen Überblick geben. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen im neuen Rathaus Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Planen und Bauen, Bauverwaltung gerne zur Verfügung.
Rechtsvorschriften
§ 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) NW
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
§ 8 a Kommunalabgabengesetz (KAG) NW
Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
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