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Wiederkehrende Prüfungen

Gebäude in denen sich viele Personen aufhalten und/oder Gebäude mit einem hohen Gefahrenpotenzial (sogenannte Sonderbauten gemäß § 50 (1) Nr. 23 BauO NRW 2018 beziehungsweise gemäß Sonderbauverordnung) unterliegen der wiederkehrenden Prüfung.

Um Sicherheitsdefizite frühzeitig erkennen und abstellen zu können, wird im Rahmen der Durchführung der wiederkehrenden Prüfung kontrolliert, ob die regelmäßigen Prüfungen technischer Anlagen durch Sachverständige oder Sachkundige nach der PrüfVO NRW (Teil 1) erfolgt sind. Zu den zu überprüfenden sicherheitsrelevanten Anlagen gehören - neben allen Arten von Alarmierungseinrichtungen - auch Feuerlöscher, automatische Toranlagen, elektrische Anlagen und vieles mehr. Im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr wird zudem geprüft, ob die Verkehrssicherheit, die Standsicherheit des Gebäudes und die Sicherheit der Benutzer gewährleistet sind. Ebenso wird überprüft, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht und ob das Gebäude gemäß der erteilten Baugenehmigung (inklusive der Nebenbestimmungen) genutzt wird. Bei wiederkehrenden Prüfungen können auch ungenehmigte Änderungen an baulichen Anlagen festgestellt werden.

Gemäß § 10 der PrüfVO NRW ist eine Überprüfung, je nach Gebäudenutzung (beispielsweise Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Hochhäuser, Garagen, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Gewerbebetriebe und weitere), in einem Zeitintervall von 3 beziehungsweise 6 Jahren durchzuführen.

Erforderliche Unterlagen

Der für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zuständige Mitarbeiter der Bauaufsicht meldet sich rechtzeitig schriftlich vor Ablauf des Prüfintervalls und kündigt dabei einen konkreten Termin für die nächste wiederkehrende Prüfung des jeweiligen Objektes an.

Dieser Ankündigung liegt eine Auflistung der technischen Anlagen und Einrichtungen bei, für die die Berichte über die letzten durch staatlich anerkannte Sachverständige bzw. Sachkundige durchgeführten Prüfungen zur Einsichtnahme bereitliegen müssen. In dieser Übersicht wird auch auf die Prüffristen hingewiesen.

 - Kosten

Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt. Sie ermittelt sich nach Zeitaufwand.

Rechtsvorschriften

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
  • Prüfverordnung (PrüfVO NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)
Adresse
Herr Christoph Raußen
Europa-Viertel am Waldhügel (ehem. Damloup-Kaserne) Gebäude 4
Mittelstraße 17
Telefon: 05971 939 551
Fax: 05971 939 8 551
Zimmer: 1.17
Besuchszeiten

Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.   




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