Oft gefragte Services

Wohnungsgeberbestätigung

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01. November 2015 gibt es eine wichtige Änderung zu beachten: Der Vermieter wird verpflichtet den Einzug eines Mieters zu bestätigen.

Im Wortlaut heißt dies, dass „gemäß § 19 BMG der Vermieter wieder verpflichtet ist, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug schriftlich zu bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).“

Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend. So sollen Scheinmeldungen verhindert werden. Das bedeutet, dass ab dem 01.11.2015 bei jeder Anmeldung eine Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers zwingend vorzulegen ist.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis

Rechtsvorschriften

§ 19 Bundesmeldegesetz

Adresse
Team Bürgerbüro
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 348
Fax: 05971 939 641
Zimmer: 1
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr

Di   08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr

Sollten Sie das Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten nicht aufsuchen können, besteht die Möglichkeit, telefonisch einen individuellen Termin zu vereinbaren.


Außenstelle Mesum
Nielandstraße 7
48432 Rheine
Telefon: 05975 93141
Fax: 05971 9398600
Besuchszeiten

Mo 08:30 - 12:00 Uhr

Di   08:30 - 12:00 Uhr

Mi  08:30 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr

Wichtig

Vom 21.03.2024 – 05.04.2024 bleibt die Außenstelle Mesum geschlossen. Ab dem 08.04. ist sie wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zu erreichen.


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Stichwörter
Wohnungsgeberbestätigung, Vermieterbescheinigung


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