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EU-Parkausweise für Schwerbehinderte

Der EU-Parkausweis berechtigt Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde sowie den Fahrzeugführer der zu befördernden Person.

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu 3 Stunden zu parken,
  2. im Bereich eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  3. an Stellen, die durch Zeichen Parkplatz (Zeichen 314 StVO) oder Parken auf Gehwegen (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeit freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken. Die Ladezeiten im Gebiet der Stadt Rheine gelten zur Zeit täglich von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr,
  5.  an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,

sofern in zumutbarer Entfernung keine anderen geeigneten Parkmöglichkeiten bestehen. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkerleichterungen gelten im Gebiet der EU.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Meldebescheinigung gültiger Schwerbehindertenausweis Lichtbild

 - Kosten

keine

Adresse
Herr Andre Kenning
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 695
Fax: 05971 939 8 695
Zimmer: 43
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Stichwörter
Parkausweise, Parkausweis, Anwohner, Fußgängerzone,Parken


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