Lebenssituationen
Integrativer Unterricht
„Das Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen ermöglicht seit 1995 auch behinderten Kindern und Jugendlichen in NRW, ihre Schulpflicht gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in der nächstgelegenen allgemeinen Schule zu erfüllen.“
Dabei müssen an der allgemeinen Schule jedoch folgende personelle und sächliche Voraussetzungen vorhanden bzw. möglich sein:
Sonderpädagogisches und - falls notwendig - anderes Personal, z.B. medizinisches oder therapeutisches Personal oder Pflegekräfte, müssen für die behindertengerechte Förderung zur Verfügung stehen. Notwendige zusätzliche Räume sowie sanitäre Einrichtungen, Rampen, Unterrichtsmittel und besonders ausgestattete Arbeitsplätze müssen vorhanden sein. Für körper- und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler muss der Schülerarbeitsplatz mit Geräten ausgestattet sein, die einen weitgehenden Ausgleich der Beeinträchtigungen von Bewegungs- und Kommunikationsfähigkeiten ermöglichen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen über Ablauf und Inhalt des Unterrichts finden Sie auf den Seiten des
► Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW.
Sie können sich aber auch mit uns in Verbindung setzen, wir helfen Ihnen gerne weiter!
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