Lebenssituationen

Amtspflegschaft

Das Familiengericht kann für ein minderjähriges Kind eine bestellte Pflegschaft einrichten.

Pflegschaften sind dann erforderlich, wenn die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern des Kindes) aus verschiedenen Gründen, beispielsweise durch Interessenkollision, das Kind nicht vertreten können oder dürfen.

Beispiele dafür sind

  • Ehelichkeitsanfechtungen
  • Erbangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Vermögensangelegenheiten

Zur Wahrnehmung der Aufgaben bestellt das Gericht einen Pfleger. Dieser vertritt dann die Interessen des Kindes in dem vom Familiengericht festgelegten Aufgabenbereich. In erster Linie sollen Privatpersonen bestellt werden, wenn geeignete zur Verfügung stehen. Es kann auch das Jugendamt als Amtspfleger bestellt werden.

Rechtsvorschriften

  • BGB
  • SGB VIII
  • FamFG
Adresse
Frau Stefanie Brüggemeier
Cityhaus
Bahnhofstraße 1
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 621
Fax: 05971 939 8 621
Zimmer: 407
Besuchszeiten

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.

 

 


Herr Thomas Exler
Cityhaus
Bahnhofstraße 1
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 146
Fax: 05971 939 8 146
Zimmer: 410
Besuchszeiten

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.


Herr R. Fiekers
Cityhaus
Bahnhofstraße 1
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 387
Fax: 05971 939 8 387
Zimmer: 409
Besuchszeiten

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.


Frau Ute Laurenz
Cityhaus
Bahnhofstraße 1
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 148
Fax: 05971 939 8148
Zimmer: 408
Besuchszeiten

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.


Frau Anja Wenkers
Cityhaus
Bahnhofstraße 1
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 147
Fax: 05971 939 8147
Zimmer: 411
Besuchszeiten

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Merkblätter & Richtlinien
Zuständigkeiten im Bereich Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschussleistungen, 50 KB

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Stichwörter
Sorgerecht, Gericht, Pflegschaften, Vertretung für Kinder


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