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Apparatesteuer

Auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten im Gebiet der Stadt Rheine wird eine Steuer erhoben.

Der Besteuerung unterliegen

das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;das Benutzen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten oder Apparaten mit vergleichbarem Charakter

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen

sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Apparate mit vergleichbarem Charakter gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden. Steuerpflichtig sind insbesondere Internet-Cafes, in denen Personalcomputer eingesetzt werden, die auch ein Spielen im Internet ermöglichen.

Die Besteuerung erfolgt bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach dem Spieleinsatz eines jeden Kalendermonats des einzelnen Apparates. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Anzahl.

Die Steuer beträgt je Apparat und Spieleinsatz bzw. angefangenem Kalendermonat:

Informationen über die Höhe der Steuern ab 2024

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

a) Apparate mit Gewinnmöglichkeit

6,5 v.H. des Spieleinsatzes

b) Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

50,00 Euro
 

2. an sonstigen Orten


 

a) Apparate mit Gewinnmöglichkeit

6,5 v.H. des Spieleinsatzes

b) Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

25,00 Euro

3. unabhängig vom Aufstellort für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden, die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben

1.000,00 Euro
 

Mehr Informationen zur Apparatesteuer im Ortsrecht unter A 22-05.

Rechtsgrundlagen

Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 14.12.2016


Adresse
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Zimmer 324
05971 939 663
Besuchszeiten

Mo 08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr

Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Zimmer 322
05971 939 663
Besuchszeiten

Fr 08:30 – 12:00 Uhr

Online-Dienste / Formulare
Merkblätter & Richtlinien
FB 4 - Kommunale Aufwandssteuern FB 4 - Kommunale Aufwandssteuern, 70 KB

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