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Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige

Es kommt immer wieder vor, dass für die Bestattung eines Verstorbenen von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig (das heißt innerhalb von 10 Kalendertagen gem. § 13(3) Bestattungsgesetz NRW) gesorgt wird.

In solchen Fällen ist die Ordnungsbehörde dafür verantwortlich, die Bestattung des Leichnames zu veranlassen. Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, das heißt sie werden gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig.

Durch § 8 (1) des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der nachstehenden Reihenfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang folgenden Service an:

  • Bestattungspflichtige über die gesetzlichen Vorschriften informieren
  • Aufzeigen eventueller weiterer Schritte / Hinweis auf andere Behörden

Sterbefälle werden gemeldet durch:

  • Krankenhäuser
  • Altenwohnstätten
  • Polizei

Für Bestattungspflichtige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Sozialamt des Kreises Steinfurt.


Adresse
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Zimmer 49
05971 939 8 319
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr

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