Verwaltung
Steuern auf Vergnügungen besonderer Art
Der Besteuerung unterliegen
- Sex- und Erotikmessen,
- Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art,
- die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs sowie ähnlichen Einrichtungen,
- das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 3 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen,
- Vorführung von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen.
- Kosten
Informationen zur Höhe der Steuer ab 2017
Besteuerung nach Fläche für Nr. 1-3
Es wird die Fläche der genutzten Räume in Quadratmeter bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde gelegt. Als Fläche der genutzten Räume gelten die für die Besucher bestimmten Räume, die Thekenbereiche für den Getränkeausschank und die Speiseausgabe sowie der hierfür vorgesehene Verzehrbereich. Die Bereiche der Garderoben, Toiletten oder ähnliche Nebenräume bleiben als Fläche der genutzten Räume unberücksichtigt.
Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag für jede angefangenen 10 Quadratmeter Fläche 3,00 Euro.
Besteuerung nach Veranstaltungstage für Nr. 4
Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag für jede/n Prostituierte/n 6,00 Euro.
Besteuerung nach Eintritt/Anzahl für Nr. 5
Die Steuer beträgt 22 vom Hundert des Entgelts in Kinos und Filmkabinen bzw. 50,00 Euro je Monat je Bildschirm, Leinwand oder ähnlichem Filmbetrachtungsgerät in Nachlokalen, Bars, Saunaclubs, Massagesalons oder ähnlichen Betrieben.
Rechtsvorschriften
Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 14.12.2016
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