Verwaltung

Beglaubigung

Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunden), die von einem Standesamt in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wurden, dürfen von anderen Behörden nicht beglaubigt werden.
Sie sind jederzeit vom entsprechenden Standesamt neu zu erhalten.

Rechtsvorschriften

§ 2 PStG



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