Verwaltung

Grundsteuer

Auf den Besitz von Grundstücken, die im Gebiet der Stadt Rheine liegen, wird eine Grundsteuer erhoben.

Unterschieden wird zwischen der

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der
  • Grundsteuer B für die übrigen Grundstücke.

Berechnung

Berechnungsgrundlage der Grundsteuer sind die vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerte und Grund

die zu zahlende Grundsteuer.

Die Formel hierfür lautet: Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Beispiel: 58,34 € x 600 v.H.= 350,04 €

Bei Fragen bezüglich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt in Steinfurt (Bewertungsstelle, Bahnhofstraße 33, 48565 Steinfurt, Tel.-Nr.: 02551 17-0, Fax-Nr.: 02551 17-1220). Halten Sie hierfür bitte die Einheitswertnummer (EW-Nr.) bereit, diese steht auf dem Bescheid des Finanzamtes und fängt mit 311 an.

Informationen zur Höhe der Steuer 

Die Hebesätze betragen:

  • Grundsteuer A: 440 v. H.
  • Grundsteuer B: 600 v. H.

Zu Beginn eines Jahres werden die Grundsteuerbescheide verschickt. Die Grundsteuer wird dann vierteljährlich zu den Steuerterminen (am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) fällig.

Verkauf/Übertragung von Grundbesitz innerhalb eines Kalenderjahres

Durch den Verkauf von Grundbesitz wird die Steuerschuld nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen. Das Jahr der Umschreibung (Zurechnung) teilt das Finanzamt dem neuen Eigentümer und danach der Steuerverwaltung der Stadt Rheine schriftlich mit.

Die Zurechnung des Finanzamtes kann aufgrund des Bewertungsgesetzes nur zum Beginn des der Übereignung folgenden Kalenderjahres durchgeführt werden. Den Zeitpunkt des privatrechtlichen Besitzüberganges müssen Sie individuell in Ihrem Kaufvertrag regeln. Sie sind steuerlich weiterhin verpflichtet, die Grundsteuer bis zur erfolgten Umschreibung durch das Finanzamt zu zahlen.

Privatrechtlich besteht z. B. die Möglichkeit, dass der neue Eigentümer ab dem Besitzübergang ein SEPA-Lastschriftmandat für das Objekt unter Angabe der noch gültigen Objektnummer an die Steuerverwaltung der Stadt Rheine abgibt. Sie bleiben allerdings für die Steuerverwaltung der Stadt Rheine weiterhin der Ansprechpartner und das SEPA- Lastschriftmandat des neuen Eigentümers entbindet Sie auch nicht von der Steuerschuld gegenüber der Stadt Rheine.

Kauf von Grundbesitz innerhalb eines Kalenderjahres

Bitte beachten Sie auch die Informationen zum Kauf eines Grundstücks, siehe oben.

Wenn Sie sicher gehen wollen, dass auf dem Grundbesitz, den Sie kaufen möchten, keine Steuerschulden lasten, besteht die Möglichkeit, dass der derzeitige Eigentümer eine Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zahlungsabwicklung der Stadt Rheine einholt. Gegebenenfalls können Sie sich von Ihrem Notar diesbezüglich beraten lassen.

Grundsteuerreform

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden hat, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf, haben sich Bund und Länder im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz geeinigt. Bevor zum 1. Januar 2025 die neue Grundsteuer in Kraft treten wird, ist eine Neufeststellung aller Grundsteuerwerte erforderlich. Diese Hauptfeststellung erfolgt zum Stichtag 1. Januar 2022 unter Beteiligung aller Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer.

Dabei bleibt das bisherige Verfahren bestehen:

Grundsteuerwert (Ermittlung durch das Finanzamt anhand der Feststellungserklärung)

            x

Steuermesszahl (gesetzlich festgelegt)

            x

Hebesatz (Festlegung durch Gemeinde)

            =

Grundsteuer

Die Grundsteuerreform wird eine Anpassung des Grundsteuerwertes mit sich bringen. Für Wohngrundstücke werden zukünftig weniger Angaben erforderlich sein: Lage sowie Fläche des Grundstücks, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes.

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Steinfurt unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02551-17-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025 finden Sie hier: 

Fragen_und_Antworten_zur_neuen_Grundsteuer_ab_2025, 215 KB

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de

Rechtsvorschriften

  • Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheine (Hebesatzsatzung)
  • Grundsteuergesetz (GrStG)
  • Abgabenordnung (AO)
Hebesatzsatzung, 38 KB

Adresse
Frau B. Pentzek
Grundbesitzabgaben Innenstadt, Hundesteuer A-G
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 304
Fax: 05971 939 663
Zimmer: 328
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr (gerade Wochen)


Frau S. Stockmann-Rötger
Grundbesitzabgaben links der Ems, Mesum, Hundesteuer H-Q
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 305
Fax: 05971 939 663
Zimmer: 320
Besuchszeiten

Die 08:30 – 12:00 Uhr 

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Frau J. Brüggemeier
Grundbesitzabgaben rechts der Ems, Elte, Hundesteuer R-Z
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 302
Fax: 05971 939 8302
Zimmer: 326
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Merkblätter & Richtlinien
Hebesatzsatzung, 38 KB
FB 4 - Grund- und Gewerbesteuer, 86 KB

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Stichwörter
Grundsteuer,Grundsteuerreform,Hauskauf,Haus verkauft


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