Verwaltung
Allgemeine Niederlassungserlaubnis
Sie ist einem Ausländer/ einer Ausländerin zu erteilen, wenn
- er/sie seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
- der Lebensunterhalt gesichert ist
- er/ sie mindestens 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat
- keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen stehen
- er/sie arbeiten darf, soweit er/sie Arbeitnehmer/in ist er oder sie die Erlaubnis für eine dauernde Erwerbstätigkeit besitzt
- ausreichende Kenntnisse über die deutsche Sprache vorhanden sind
- er/sie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland hat
- genügend Wohnraum für sich und seine/ihre Familienangehörigen vorhanden ist
Rechtsvorschriften
Aufenthaltsgesetz (§ 9 AufenthG)
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