Rathäuser Rheine

Verwaltung

Allgemeine Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Sie ist einem Ausländer/ einer Ausländerin zu erteilen, wenn

  • er/sie seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
  • der Lebensunterhalt gesichert ist
  • er/ sie mindestens 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat
  • keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen stehen
  • er/sie arbeiten darf, soweit er/sie Arbeitnehmer/in ist er oder sie die Erlaubnis für eine dauernde Erwerbstätigkeit besitzt
  • ausreichende Kenntnisse über die deutsche Sprache vorhanden sind
  • er/sie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland hat
  • genügend Wohnraum für sich und seine/ihre Familienangehörigen vorhanden ist

Rechtsvorschriften

Aufenthaltsgesetz (§ 9 AufenthG)



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