Google Translate

This website can be translated into various languages using Google Translate. If you select another language, you will be redirected to the Google server and leave the straubing.de website. Please note that Straubing has no influence on the processing of your data by Google. If you do not want your data to be transmitted to Google, you can close the window by clicking on the "X".

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Bei bestimmten Voraussetzungen steht der Gemeinde das Recht zu, ein Grundstück mit dem Vertragsinhalt zu erwerben, zu dem es an einen Dritten veräußert werden soll.

Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist das Vorliegen eines notariellen Kaufvertrages. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde an bebauten und unbebauten Grundstücken zu, sofern das Grundstück

  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und einer Festsetzung für öffentliche Zwecke (Gemeinbedarf) unterliegt
  • in einem Umlegungsgebiet liegt
  • in einem Sanierungsgebiet liegt
  • im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung liegt

oder bei unbebauten Grundstücken, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können sowie unbebauten Grundstückes, sofern der Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche ausweist.

Ferner kann die Gemeinde durch Satzung festlegen, dass in einem bestimmten Bereich das Vorkaufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden kann. Ausgeschlossen ist das Vorkaufsrecht bei einem Tauschvertrag, einer Schenkung, einer Erbauseinandersetzung, bei Konkurs oder Zwangsvollstreckung oder bei Verkauf an Verwandte (bis Verwandtschaft Grad 3). Sofern ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht gegeben ist, stellt die Gemeinde ein Negativattest aus, erst bei Vorliegen dieses Negativattestes darf das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung vollziehen.

Weitere Informationen

► https://de.wikipedia.org/wiki/Vorkaufsrecht

Fristen

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.

Erforderliche Unterlagen

Notarieller Kaufvertrag

Kosten

25 € gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheine

Rechtsgrundlagen
  • §§ 24 - 28 Baugesetzbuch (BauGB)

Adresse
Europa-Viertel am Waldhügel - Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Zimmer 1.12
05971 939 8 424
Besuchszeiten

Für persönliche Vorsprachen wird um vorherige Terminabsprache gebeten.   

Merkblätter & Richtlinien
Allgemeinverfügung zum Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 31 DSchG NRW Allgemeinverfügung zum Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 31 DSchG NRW, 741 KB

Hinweis: Um die Formulare/Dokumente im PDF-Format betrachten zu können, benötigen Sie einen aktuellen PDF-Reader. Den Acrobat Reader von Adobe können Sie sich auf der Website von Adobe kostenlos herunterladen.
Stichwörter
Kaufvertrag, Grundbuch
Als Nutzer anmelden

Passwort vergessen?

Registrierung
Mit Ihrem persönlichen Benutzerkonto auf rheine.de haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Hinterlegung eines Benutzerprofils zur Verwendung bei registrierungspflichtigen Online-Dienstleistungen in unserem Bürgerportal (z.B. Antragstellung Online, Nutzung interaktiver Formularservices).

Sie besitzen noch kein Benutzerkonto? Dann können Sie sich hier kostenfrei registieren.

neu registrieren