Verwaltung

Gaststättenerlaubnis

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, in der alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.

Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis. Dies gilt auch, wenn eine bereits bestehende Gaststätte übernommen werden soll oder Änderungen an den Räumlichkeiten vorgenommen werden sollen.

Weiterhin sind sämtliche Gebühren vorab zu zahlen. Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen erfolgen. Sie dürfen den Gaststättenbetrieb erst dann eröffnen, wenn Sie im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind.

Außenterrassennutzung

Wenn Sie eine Außenbewirtung auf Privatgelände errichten möchten, müssen Sie zunächst klären, ob der Vermieter damit einverstanden ist bzw. als was die Fläche bauordnungsrechtlich genehmigt wurde. Neben dem Antrag beim Ordnungsamt muss bei der erstmaligen Einrichtung der Terrasse eine Genehmigung beim Fachbereich Planen und Bauen beantragt werden. Wenn Sie eine Außenbewirtung im öffentlichen Straßenraum errichten möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis des Fachbereichs Recht und Ordnung.

Gestattung

Neben den Gaststättenkonzessionen können bei erlaubnisbedürftigen Gaststättentätigkeiten aus besonderen Anlässen, zum Beispiel bei Vereinsfesten, unter erleichterten Voraussetzungen Gestattungen erteilt werden. Informationen zur Gestattung und den Gestattungsantrag finden Sie hier

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Antrag (wird bei Vorsprache ausgehändigt)
  • Bauzeichnungen (Grundriss / Lageplan) der Gaststättenräume, jeweils in dreifacher Ausfertigung
  • Nutzflächenberechnung
  • Pachtvertrag / Mietvertrag über die Gaststättenräume
  • Führungszeugnis der Belegart O (zu beantragen bei der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes)
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Ordnungsbehörde Ihres Wohnsitzes)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Auszug aus dem Vollstreckungsportal (► www.vollstreckungsportal.de)
  • Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes (Industrie- und Handelskammer Münster / Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster, Tel: 0251-707-0)
  • Personalausweis / Reisepass
  • Bei juristischen Personen (AG, GmbH und eingetragene Vereine): Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
  • Teilnahmebescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder amtl. Gesundheitszeugnis (bei Verabreichung von Speisen)

Im Einzelnen können noch gesonderte Unterlagen notwendig sein, die Ihnen bei der persönlichen Vorsprache erläutert werden. Die Antragsunterlagen müssen vollständig eingereicht werden, damit das Verfahren eingeleitet werden kann.

 - Kosten

Die Gebühr für die Gaststättenerlaubnis wird im Einzelfall berechnet. Die Gebührenspanne erstreckt sich von zur Zeit 100 EUR bis zu 3.500 EUR.

Adresse
Frau V. Grotke
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 325
Fax: 05971 939 8325
Zimmer: 46
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Stichwörter
Schankerlaubnis


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