Verwaltung

Ladenschlussgesetz

Das Ladenschlussgesetz dient in erster Linie dem Arbeitsschutz des Verkaufspersonals. Wichtigste Aufgaben des Gesetzes sind daher die Gewährung einer ausreichenden Arbeits- und Nachtruhe für das Verkaufspersonal.

Nach den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes müssen Verkaufsstellen während folgender Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein:• an Sonn- und Feiertagen • an Werktagen ab 20:00 Uhr bis zum nächsten Tag um 6.00 Uhr, in Verkaufsstellen für Backwaren bis 5.30 Uhr• am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6.00 Uhr, in Verkaufsstellen für Backwaren bis 5.30 Uhr und ab 14 Uhr. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Neben diesen generellen Vorschriften gibt es eine Reihe von Sonderregelungen, zum Beispiel zum Verkauf von Frischmilch, Bäcker- oder Konditorwaren, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Adresse
Frau V. Grotke
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 325
Fax: 05971 939 8325
Zimmer: 46
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr




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