Verwaltung
Asyl & allgemeine Ausländerangelegenheiten
ALLGEMEINE AUSLÄNDERANGELEGENHEITEN
Die Ausländerbehörde Rheine betreut die Ausländer im Stadtgebiet. Das Aufgabengebiet umfasst alle Bereiche des Aufenthaltsrechts. Im Bereich "Allgemeine Ausländerangelegenheiten" werden für Asylbewerber und geduldete Ausländer/-innen u.a. die Ausweisdokumente (Aufenthaltsgestattungen und Duldungen) erteilt und verlängert, Anträge für Erwerbstätigkeiten und sonstige Beschäftigungen bearbeitet sowie in Zusammenarbeit mit dem städtischen Bürgerbüro Anmeldungen von Ausländern bei der Stadt Rheine durchgeführt.
Wenn Sie Fragen zum neuen Chancen-Aufenthaltsrecht haben, wenden Sie sich bitte an die auf dieser Seite genannten Ansprechpartner/-innen.
Die Bearbeitung des Antrages kann einige Wochen in Anspruch nehmen, insoweit bitten wir von Fragen zum Bearbeitungsstand während des Antragsverfahrens abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Voraussetzungen
Politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer genießen in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16a Grundgesetz Asyl. Der Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen. Das Bundesamt entscheidet ausschließlich über Asylanträge. Es ist nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt bei der Stadt Rheine durch die stadteigene Ausländerbehörde sowie für die übrigen Kommunen im Kreis Steinfurt durch die Kreisausländerbehörde Steinfurt.
Aktuelle InformationEN
Aufgrund gesetzlicher Änderungen besteht seit kurzem die Möglichkeit, dass Inhaber/-innen einer Duldung unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für 18 Monate erhalten können. Wesentliche Bedingung ist, dass Sie sich zum Stichtag 31.10.2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt in Deutschland aufhalten. Weitere Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, dass Sie nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu mehr als 50 Tagessätzen (90 Tagessätze bei Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können) verurteilt wurden sowie ein Bekenntnis Ihrerseits zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Soweit alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG vorliegen und kein Versagungsgrund besteht, wird eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate erteilt. Innerhalb dieser 18 Monate haben Sie dann die Möglichkeit, alle noch fehlenden Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG (gute Integration) zu erfüllen. Sofern Sie nach 18 Monaten die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG nicht erfüllen, fallen Sie in den Status der Duldung zurück.
Rechtsvorschriften
§ 24 AufenthG (vorübergehender Schutz aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine): Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse gelten bis zum 04.03.2025 fort.
§ 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Der Zugang zu den Verwaltungsstellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu den normalen Öffnungszeiten möglich. Hierzu vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin (digital, telefonisch oder schriftlich).
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