Standesamt von A - Z

Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Die Befreiung muss durchgeführt werden, wenn das Heimatland der Eheschließenden kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt.

Ausländische Staatsangehörige, deren Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, bedürfen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.
Diese Befreiung wird von den zuständigen Oberlandesgerichten ausgesprochen.
Den erforderlichen Antrag nimmt der zuständige Standesbeamte auf (i.d.R. der Standesbeamte des Wohnortes der Verlobten)

Rechtsvorschriften

§ 1309 BGB



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