Standesamt von A - Z

Behördliche Namesänderung

Eine Änderung des Vor- und Familiennamens kommt nur in Frage, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

Eine behördliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient ausschließlich dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Dieser "wichtige Grund" ( z.B. Schwierigkeiten mit der Aussprache oder Schreibweise; bei Führung eines lächerlichen oder belastenden Namens) ist vom Antragsteller nachvollziehbar darzulegen und ggf. nachzuweisen.
Eine Beliebigkeit zur Namensänderung besteht nicht. 

Zuständig für behördliche Namensänderungen ist der Kreis Steinfurt, wenn die betreffende Person im Kreis Steinfurt wohnhaft ist.
 

Weitere Informationen zur behördlichen Namensänderung finden Sie unter folgendem Link:



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