Umweltprüfung und -bericht
Danach ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes in der Regel eine Umweltprüfung durchzuführen.
Die Umweltprüfung ermittelt die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen und beschreibt und bewertet diese in einem Umweltbericht. Der Umweltbericht ist (ein gesonderter) Teil der Begründung zum Bauleitplan. Die Prüfung, ob durch das Planvorhaben erhebliche Auswirkungen zu erwarten und wie diese Auswirkungen zu bewerten sind, erfolgt getrennt für jedes Schutzgut. Um die Umweltauswirkungen prognostizieren zu können geht eine Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes voraus. Nicht immer sind hierzu auch Erhebungen vor Ort erforderlich. Die Bearbeitungstiefe wird von der Stadt Rheine festgelegt und ergibt sich - von Fall zu Fall unterschiedlich – aus dem sogenannten Detailierungsgrad und dem Umfang des Plans sowie aus dem gegenwärtigen Wissensstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden.
Weitere Kernstücke des Umweltberichtes ist die Prüfung von anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie die Planung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Veränderungen. Um unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund der Durchführung des Bauleitplanes eintreten, entgegensteuern zu können, hat der Umweltbericht weiterhin Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) zu beschreiben.
Die Umweltprüfung soll ein hohes Umweltschutzniveau sicherstellen und dazu beizutragen, dass ein breites Spektrum von relevanten Umweltinformationen rechtzeitig ermittelt und bei der Entscheidungsfindung bzw. in die Abwägung von Bauleitplänen einbezogen wird.
Nicht anzuwenden ist die Umweltprüfung bei Bauleitplänen des vereinfachten Verfahrens (§ 13 Baugesetzbuch) und des unbeplanten Innenbereichs (§ 13 a Baugesetzbuch), sofern keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Umweltauswirkung vorliegen.
Umweltfachliche Beiträge im Rahmen der Umweltprüfung
In Fällen, bei denen erhebliche Umweltbelastungen im Vorhinein erwartet werden, insbesondere in Bereichen, wo eine gesetzlich zulässige Schwelle durch das Vorhaben überschritten werden kann, sind spezielle umweltfachliche Beiträge anzufertigen, deren Ergebnisse in die Umweltprüfung einzustellen sind.
Beispiele für spezielle umweltfachliche Beiträge sind:
- Lärmtechnische Untersuchung
- Geruchstechnische Untersuchung
- Altlastenuntersuchung
- Untersuchung zur Versickerungseignung des Bodens
- Erschütterungsuntersuchung
- Kartierung geschützter Biotope
Für Investoren und Planungsbüros hat die Stadt Rheine ein Merkblatt mit den Mindestanforderungen für die Erstellung eines Umweltberichtes in der Bauleitplanung erstellt, welches über den folgenden Link abgerufen werden kann.
weitere informationen zum thema umweltprüfung und -bericht erhalten sie hier
Mindestanforderungen für die Erstellung eines Umweltberichtes in der Bauleitplanung, 514 KB
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