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Schiedsamt
Eine Klageerhebung bei Gericht ist dafür jedoch nicht immer zwingend erforderlich und geboten. Als zeitsparende und kostengünstige Alternative bietet es sich an, zunächst ein Schiedsverfahren einzuleiten.
In bestimmten Fällen ist die Durchführung eines Schiedsverfahrens zwingende Voraussetzung einer Klage bei Gericht. Die Durchführung des Verfahrens kann nach der Rechtsprechung nicht nachgeholt werden. Außerdem kann bei bestimmten Straftaten eine Schiedsperson eingeschaltet werden. Damit kann der Antragssteller die Ahndung der Straftat fordern, ohne die Justiz einzuschalten.
Zu den Straftaten gehören
1. Hausfriedensbruch,
2. Beleidigung,
3. Verletzung des Briefgeheimnisses,
4. Körperverletzung,
5. Bedrohung,
6. Sachbeschädigung.
Das Verfahren wird durch die Antragsstellung bei der Schiedsperson eingeleitet. Dabei ist zu beachten, dass ein Schlichtungsversuch nur erforderlich ist, sofern beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Andernfalls kann sofort Klage erhoben werden. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muss die Namen und Anschriften der Parteien sowie der gesetzlichen Vertretung angeben, den Gegenstand des Streits allgemein bezeichnen und von dem Antragssteller unterschrieben sein.
Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt (§ 14 Abs. 1 SchAG NRW). Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsamtsbezirk, kann der Antrag auch bei dem Scheidsamt des Bezirks, in dem der Antragssteller wohnt, zu Protokoll gegeben werden.
Welche Straße gehört zu welchem Schiedsamtsbezirk?, 195 KBÜber die Aufgaben der gemeindlichen Schiedsämter und Schiedsstellen informiert auch
BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.
Postfach 10 04 52
44704 Bochum
Internet: www.schiedsamt.de
Rechtsvorschriften
Das Schiedsverfahren beschreibt ein geordnetes Verfahren, in dem ein Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt wird. Es ist mündlich und nicht öffentlich. Das Verfahren wird von einer Schiedsperson geführt. Die Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie werden vom Rat der Stadt Rheine gewählt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Schiedstätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
Zu den Fällen zivilrechtlicher (privater) Streitigkeiten, bei denen zwingend ein Schiedsverfahren eingeleitet werden muss, zählen gem. § 53 Abs. 1 des Justizgesetzes (JustG) NRW:
1. Nachbarrechtliche Streitigkeiten über Ansprüche nach §§ 906 BGB
[Zuführung unwägbarer Stoffe], 910 [Überhang], 911 [Überfall], 923 [Grenzbaum],
sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, und nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW [bspw. Grenzabstände, Einfriedungen, Hecken usw.];
2. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind;
3. Streitigkeiten über Ansprüche auf Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG);
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