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Straßenbaubeiträge
Nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sollen für den Ausbau von öffentlichen Straßen (Straßenausbau-)Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Durch die Änderung des KAG NRW vom 05.03.2024 können für Straßenausbaumaßnahmen, die vom Bau- und Mobilitätsausschuss ab dem 1. Januar 2024 beschlossen werden, keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden (§ 8 Absatz 1 Satz 3 KAG).
Das betrifft die Straßenausbaumaßnahmen, für die bisher Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG NRW für die nochmalige Herstellung, Verbesserung und/oder Erweiterung von bereits erstmalig endgültig hergestellten Straßen zu erheben waren.
Für die erstmalige Herstellung von Straßen sind auch in Zukunft Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) - in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Rheine - zu erheben.
Der neu gefasste § 8a KAG NRW regelt die Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können.
Für alle Straßenbaumaßnahmen, für die bisher Straßenausbaubeiträge nach dem KAG NRW erhoben werden sollten und die erst nach dem 01.01.2024 vom Bau- und Mobilitätsausschuss beschlossen wurden/werden, wird die Stadt Rheine Erstattungen durch das Land NRW in Höhe der Anliegerbeiträge beantragen. Die Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2024 regelt das weitere Verfahren. Die Anlieger sind bei diesen Maßnahmen nicht mehr von Beiträgen betroffen.
Bei den Straßenbaumaßnahmen, für die das Bauprogramm bis zum 31.12.2023 vom Bau- und Mobilitätsausschuss beschlossen wurden, sind weiterhin Anliegerbeiträge zu ermitteln und nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge des Landes NRW mit den Fördermitteln zu verrechnen. Die landeseigene Förderrichtlinie wurde entsprechend verlängert. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheine behält insoweit ihre Wirksamkeit.
In diesen Fällen wird die Stadt Rheine - in der bisherigen Verfahrensweise - nach Fertigstellung und Schlussrechnung der Straßenbaumaßnahmen, die Anträge auf Förderung an die NRW-Bank stellen und nach Zahlungseingang der Fördermittel Beitragsbescheide über Straßenbaubeiträge mit 100 % Förderung (= 0,00 € Beitrag) an die beitragspflichtigen Anlieger verschicken.
Wer erteilt Auskünfte?
Selbstverständlich kann diese Information nicht alle Fragen beantworten und nur einen Überblick geben. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Planen und Bauen, Mobilitäts- und Verkehrsplanung, Beitragswesen Straßen gerne zur Verfügung.
Rechtsvorschriften
§§ 8, 8a Kommunalabgabengesetz (KAG) NW
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
Rechtsvorschriften
§ 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) NW
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
§ 8 a Kommunalabgabengesetz (KAG) NW
Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
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