Dienstleistungen von A - Z
Wohnungsgeberbestätigung
Im Wortlaut heißt dies, dass „gemäß § 19 BMG der Vermieter wieder verpflichtet ist, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug schriftlich zu bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).“
Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend. So sollen Scheinmeldungen verhindert werden. Das bedeutet, dass ab dem 01.11.2015 bei jeder Anmeldung eine Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers zwingend vorzulegen ist.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis
Rechtsvorschriften
§ 19 Bundesmeldegesetz
Mo 08:30 – 12:00 Uhr & 14:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr & 14:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr & 14:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
* Donnerstagsnachmittags nur nach Terminvereinbarung
Zudem können Sie telefonisch unter 939-348 einen individuellen Termin vereinbaren.
Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 Uhr
Mi 08:30 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr
Wichtig
Die Außenstelle Mesum ist am Mittwoch, 14.05.2025, aufgrund einer Fortbildungsveranstaltung geschlossen.
Zurück zur Ergebnisliste