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Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Außer zwischen dem Jahreswechsel, das heißt zwischen dem 31. Dezember und dem 01.Januar dürfen Feuerwerkskörper Klasse 2 nach § 23 SprengVO (1. Sprengstoffverordnung) nur von Erlaubnisinhabern bzw. Inhabern eines Befähigungsscheines abgebrannt werden.

Diese haben den Abbrenntag in der Regel zwei Wochen vorher anzuzeigen. Ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen die Seeschiffwasserstraßen sind, ist vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

In der Ratssitzung am 25. August 2020 wurde zudem beschlossen, "dass bei städtischen Veranstaltungen, in Einrichtungen oder auf Grundstücken der Stadt Rheine [...] zukünftig keine Feuerwerke mehr stattfinden [sollen].


Adresse
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Klosterstraße 14
48431 Rheine
Zimmer 48
05971 939 8 318
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Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr 08:30 – 12:00 Uhr

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Stichwörter
Feuerwerkskörper, Feuerwerk, Böller, Silvesterknaller
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